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LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 04.12.2014 - L 6 U 99/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Beitragshaftung. Bevollmächtigtenhaftung gem §§ 150 Abs 2 S 2, 130 Abs 2 S 1 SGB 7. Bestimmung des Unternehmenssitzes. Gründungstheorie. Europarechtskonformität. Niederlassungsfreiheit. UG Ltd bzw UGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Bestimmung des Unternehmenssitzes sind neben rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten auch die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Auf den organisatorischen Mittelpunkt ist vor allem dann abzustellen, wenn keine rechtlichen Anknüpfungspunkte wie etwa eine Eintragung im jeweiligen Register bzw Bestimmung im Gesellschaftsvertrag vorhanden sind.

2. Die Bevollmächtigtenhaftung nach den §§ 150 Abs 2 S 2, 130 Abs 2 S 1 SGB 7 stellt keine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung dar.

 

Orientierungssatz

Die Vorschrift des § 150 Abs.2 S 2 SGB 7 lässt sich auch nicht dahin verstehen, dass die Bevollmächtigtenhaftung nur diejenigen Fälle erfasst, in denen ein Unternehmen ohne Sitz im Inland dort auch über keine Betriebsstätte bzw Zweigniederlassung verfügt, so dass es quasi nicht "greifbar" ist. Für eine derartige einschränkende Auslegung fehlt bei (auch) insoweit unergiebigen Gesetzesmaterialien (siehe BT-Drucks 13/2204, S 110) jeder Anhalt.

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2012 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.425,63 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Beitragshaftung des Klägers als Bevollmächtigter.

Mit Schreiben vom .. 2008 meldete der 1947 geborene Kläger die Zweigniederlassung D. in M. der - nach britischem Recht in England gegründeten - U.G. B. (nachfolgend: U.G. L...

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