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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 30.06.2014 - L 6 KR 35/14 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Kostenübernahme für die Unterbringung des begleitenden Elternteils im Elternzimmer im Rahmen von Schwangerschafts- und Mutterschaftsleistungen. Beanstandung einer entsprechenden Satzungsregelung durch die Aufsichtsbehörde. keine volle Pflicht zur Ermessensausübung bei Anordnung der Satzungsänderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei stationärer Versorgung von Schwangerschaft und Mutterschaft eine Kostenübernahme für die Unterbringung des begleitenden Elternteils im Elternzimmer gesetzlich nicht zulässig.

2. Eine entsprechende Regelung über eine zusätzliche Leistung in der Satzung eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung kann durch die Aufsichtsbehörde beanstandet werden.

3. Ordnet die Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall die Änderung der Satzung an, trifft sie jedenfalls keine volle Pflicht zur Ermessensausübung. Offen bleibt, ob gegen das Interesse an der Wiederherstellung des Vorrangs des Gesetzes andere gesetzlich verankerte Güter abzuwägen sind.

 

Tenor

Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2014 wird abgelehnt

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 5.000,- EUR.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vor dem Gericht vom 4. Juni 2014 gegen die als Aufsichtsmaßnahme ergangene Anordnung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2014 zur Änderung der Satzung der Antragstellerin.

Die Antragstellerin beschloss am 11. Oktober 2012 mit 33. Satzungsnachtrag die Regelung des § 8c Abs. 1, 1. Spiegelstrich, Abs. 2 ihrer Satzung, der lautet:

"(1) Die ... erstattet über die in § 24d SGB V geregelten Schwangerschafts- und Mutterschaftslei...

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