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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.05.2015 - L 4 AS 168/15 NZB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung. Zahlung aus Zugewinnausgleich. Erfüllung einer Forderung. Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsätzliche Bedeutung. Divergenz

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlungen auf den Zugewinnausgleichsanspruch sind grundsicherungsrechtlich anrechenbares Einkommen iS von § 11 SGB 2.

 

Normenkette

SGB II §§ 11-12; BGB § 1378 Abs. 1, 3; SGG § 144 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Rechtsmittelverfahren. In der Sache wendet sie sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1962 geborene Klägerin bezog nach Trennung von ihrem Ehemann ab August 2010 von dem Beklagten SGB II-Leistungen. Zuletzt bewilligte er mit Bescheid vom 20. Januar 2012 für den Bewilligungszeitraum von Februar bis Juli 2012 monatliche Leistungen iHv 680,46 EUR.

Im Juni 2012 wurde die Ehe der Klägerin geschieden. In einem Vergleich verpflichtete sich der Ehemann, zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs der Klägerin einen Betrag iHv insgesamt 3.000 EUR, zahlbar in monatlichen Raten von 100 EUR ab Juli 2012, zu zahlen.

In der Folge hob der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3. August 2012 die Leistungsbew...

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