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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 29.09.2006 - L 3 AS 4/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Verletztenrente aus der Unfallversicherung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 56 SGB 7) ist in voller Höhe als Einkommen gemäß § 11 SGB 2 zu berücksichtigen.

2. Sowohl die direkte als auch eine analoge Anwendung der Regelungen über die nicht als Einkommen anzusehenden Leistungen in § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 scheidet aus. Die Verletztenrente ist auch keine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 SGB 2.

3. Die unterschiedliche Behandlung der Verletztenrente und der in § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 genannten Renten ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.03.2011; Aktenzeichen 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08)

BSG (Urteil vom 06.12.2007; Aktenzeichen B 14/7b AS 62/06 R)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Berechnung der dem Kläger gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die ihm bewilligte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu berücksichtigen ist.

Der 1954 geborene Kläger bezieht wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls von der Bau-Berufsgenossenschaft F eine Rente auf unbestimmte Zeit in Höhe von monatlich 230,23 €.

Am 27.09.2004 beantragte er die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Durch Bescheid vom 08.12.2004, geändert durch Bescheid vom 17.03.2005, gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 in Höhe von monatlich 648,02 €. Dabei berücksichtigte sie als Einkommen die dem Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlte Rente.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 21...

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