Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Angemessenheit eines Kraftfahrzeuges. Verwertbarkeit von Kapitallebensversicherungen
Orientierungssatz
1. Ein zur Mittelklasse zählendes, fünftüriges, Superbenzin verbrauchendes Kraftfahrzeug mit 105 PS und einem Verkehrswert von 9.600 Euro eines alleinstehenden Arbeitsuchenden, stellt kein angemessenes Kraftfahrzeug iS von § 12 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 dar. Der den noch als angemessen anzusehenden Verkehrswert in Höhe von 5.000 Euro übersteigende Betrag in Höhe von 4.600 Euro ist nach § 12 Abs 1 SGB 2 als Vermögen zu berücksichtigen.
2. Die Verwertung von Kapitallebensversicherungen, deren Rückkaufswert die jeweilige Summe der eingezahlten Beiträge um ca 13% bzw 19% unterschreitet, ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS von § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 und stellt auch keine besondere Härte dar.
Nachgehend
Tenor
1. |
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 21.11.2005 wird zurückgewiesen. |
2. |
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Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. |
3. |
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Die Revision wird zugelassen. |
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der 1958 geborene Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II - für die Zeit vom 25.03.2005 bis zum 11.05.2005 hat.
Der Kläger ist gelernter Drucker (Fachrichtung Setzer) und Reservist der Bundeswehr im Dienstgrad Hauptfeldwebel.
Nach viermonatiger Arbeitslosigkeit leistete der Kläger seinen ersten Auslandseinsatz für die Bundeswehr in der Zeit von April bis November 2000 im KFOR-Kontingent im ehemaligen Jugoslawien in P. Anschließend absolvierte der ...