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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.02.2002 - L 1 AL 144/00

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Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 17.10.2000; Aktenzeichen S 1 AL 75/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.02.2003; Aktenzeichen B 7 AL 38/02 R)

 

Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 17.10.2000 – S 1 AL 75/00 – und der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2000 werden aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung des für die Zeit vom 01.04.1999 bis 30.09.1999 gewährten Eingliederungszuschusses in Höhe von 8.683,20 DM verpflichtet worden ist.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 8.683,20 DM an die Beklagte zurückzahlen muss, den sie für die Einstellung ihres ehemaligen Arbeitnehmers M. T. erhalten hat.

Die Klägerin betreibt internationale Möbeltransporte. Im März 1999 beantragte sie einen Eingliederungszuschuss für 12 Monate für die Einstellung von M. T. ab 01.04.1999 als Möbelpacker/-träger. Der Arbeitnehmer M. T. verfügte nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung; bis zur Aufnahme der Tätigkeit bei der Klägerin stand er bei der Beklagten seit dem 21.10.1996 im laufenden Leistungsbezug. Zuvor hat er ausschließlich ungelernte Hilfstätigkeiten ausgeübt. M. T. hatte ca. 1990 eine verkapselte Tbc erlitten. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er im Mai 1995 zur Abklärung seines bestehenden Restleistungsvermögens von der Medizinaldirektorin Dr. S. untersucht. Diese kam in ihrem Gutachten vom 17.05.1995 zu dem Ergebnis, er sei unter bestimmten Einschränkungen ständig nur noch für leichte und mittelschwere, hingegen lediglich zeitweise für schwere körperliche Arbeiten geeignet und könne seine zuvor ausgeübte Tätigkeit als Gerüstbauhelfer ...

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