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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.02.1992 - L 1 Ar 95/91

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Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 16.10.1991; Aktenzeichen S 9 Ar 44/91)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16.10.1991 wird zurückgewiesen.

2. Zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 5.5.1990 wird der Rechtsstreit auf die Anschlußberufung des Klägers vom 25.2.1992 hin an das Sozialgericht Koblenz zurückverwiesen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der 1950 geborene Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe und gegen das Erlöschen des Anspruchs.

Seit 1986 bezieht er vom Arbeitsamt Mayen Arbeitslosengeld (bis 16.7.1987) und Anschlußarbeitslosenhilfe.

Zur Ermittlung des Einkommens des Ehegatten aus selbständiger Tätigkeit forderte das Arbeitsamt im März 1990 den Einkommensteuerbescheid 1988 an. Aus diesem ergaben sich Einkünfte für den Kläger aus Kapitalvermögen in Höhe von 984,– DM. Dabei handelt es sich um eine Nachversteuerung von Sparzinsen für die Jahre 1986 bis 1988. Als der Kläger am 12.4.1990 einen Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe stellte, forderte das Arbeitsamt deshalb das von der Kreissparkasse M., Hauptzweigstelle P., ausgestellte Sparbuch mit der Nr. … an. Ursprünglich war es auf den Namen der Eltern des Klägers (K. oder G. G., wohnhaft in P.) ausgestellt. Am 10.9.1981 war es auf den Kläger übertragen worden beim Stand von 31.384,91 DM. Am 1.10.1988 wies es ein Gutachten von 50.055,48 DM und am 14.5.1990 ein solches von 49.209,55 DM auf. Die Eltern des Klägers erklärten dazu, daß dieses Sparbuch wegen der Erbschaftssteuer ohne Mitwirken und Wissen ihres Sohnes auf dessen Namen umgeschrieben worden sei. Die Kreissparkasse M. bestätigte, daß der Kläger seit 10.9.1981 keine Verfügung über das Sparguthaben vorgenommen habe. Der Kläger ergänzte, daß das Buch sich bei seinen Eltern befinde, die allein darüber verfügten. Er habe erstmals im Herbst 1988 davon erfahren.

Nach Anhörung des Klägers hob das Arbeitsamt mit Bescheid vom 6.9.1990 die Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 16.5.1988, 19.4.1989, 1.6.1989 und 14.7.1989 für die Zeit ab 1.10.1988 auf. Das Sparbuch sei sein Vermögen geworden, als es von den Eltern auf seinen Namen umgeschrieben worden sei. Er habe jederzeit darüber verfügen können. Die Verwertung sei auch zumutbar. Am 1.10.1988 seien auf dem Sparbuch 50.055,48 DM eingetragen gewesen, nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 8.000,– DM verblieben 42.055,48 DM. Nach Teilung durch das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe (1988: 560,00 DM) ergebe sich, daß Bedürftigkeit für 75 volle Wochen ab 1.10.1988 nicht mehr gegeben sei (§§ 6 bis 9 Arbeitlosenhilfeverordnung). Der Wegfall der Bedürftigkeit für 75 Wochen habe gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG zur Folge, daß der Anspruch erloschen sei. Vom 1.10.1988 bis 4.5.1990 sei somit Arbeitslosenhilfe in Höhe von 15.794,30 DM zu Unrecht gezahlt worden. Seinem Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab 5.5.1990 könne aus denselben Gründen nicht entsprochen Werden. Die Entscheidung vom 16.5.1988 werde gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X aufgehoben, da er die Übereignung dieses Vermögens entgegen seinen Mitwirkungspflichten zumindest grobfahrlässig nicht mitgeteilt habe, obwohl er darüber im Merkblatt für Arbeitslose belehrt worden sei. Die Entscheidungen vom 19.4., 1.6. und 14.7.1989 würden gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X aufgehoben. Sein Vortrag, die im Sparbuch verbriefte Forderung gehöre immer noch seinen Eltern, könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Nach der Übertragung des Sparbuchs sei er verfügungsbefugt gewesen und habe jederzeit, spätestens aber ab 1.10.1988 Beträge abheben und verbrauchen können. Daß die Eltern die Umschreibung hätten vornehmen lassen, um bei irgendeiner steuerlichen Angelegenheit günstiger dazustehen, rechtfertige keinen Verzicht auf die Aufhebung. Das gelte auch für seine ungünstige wirtschaftliche Lage, da er ja das Sparbuch nutzen könne. Soweit die Bewilligung aufgehoben sei, habe er die empfangenen Beträge in Höhe von 15.794,30 DM gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

In seinem am 4.10.1990 eingelegten Widerspruch hat der Kläger vorgetragen, die Übertragung sei nur „pro forma” auf Anraten einer Angestellten der Kreissparkasse vorgenommen worden. Gläubiger einer Spareinlage werde nach § 607 BGB der Darlehnsgeber, grundsätzlich also der Einzahlende und nicht derjenige, auf dessen Namen das Sparbuch ausgestellt sei. Nur bei Übergabe des Sparbuchs und einer rechtswirksamen Übertragung des Sparguthabens hätte er über das Sparkonto verfügen können. Er habe einer solchen Übertragung aber nicht zugestimmt. Fehler hätten nicht er, sondern die Bank und der Steuerberater gemacht.

Die Versuche des Klägers, beim Finanzamt eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1988 zu erreichen, scheiterten, da die Abgabenordnung dafür keine Möglichkeit vorsehe.

Durch Bescheid vom 11.1.1991 hat di...

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