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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.10.1986 - L 5 K 41/85

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Leitsatz (amtlich)

RVO §§ 407, 414 e stehen der satzungsmäßigen Übertragung von Aufgaben der Information und Beratung der Verbandsmitglieder sowie der Ausrichtung von Arbeitstagungen auf einen freiwilligen Kassenverband mit der Einschränkung „soweit nicht der Landesverband zuständig ist” nicht entgegen.

 

Normenkette

RVO §§ 407, 414e Fassung 1981-01-01

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 21.05.1985; Aktenzeichen S 9 K 116/84)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.10.1988; Aktenzeichen 1 RR 7/86)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 21. Mai 1985 abgeändert. Die Bescheide vom 27. August 1984 und vom 15. August 1986 werden aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, die Satzung der Klägerin in der Fassung vom 26. Mai 1986 zu genehmigen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Berufung erstrebt die Klägerin weiterhin die Genehmigung der am 18. Mai 1983 bzw. am 26. Mai 1986 beschlossenen Neufassung ihrer Satzung. Streitig ist aber nur die Genehmigungsfähigkeit von § 2, der in der Fassung von 1983 die Aufgaben der Klägerin wie folgt regeln wollte:

(1) Der Verband hat die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und die Mitglieder in ihren Aufgaben zu unterstützen

(2) Er hat folgende Aufgaben:

  1. Information und Beratung der Verbandsmitglieder
  2. Förderung der Aufklärung der Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch
  3. Prüfung und Abrechnung des ärztlich und zahnärztlich verordneten Sprechstundenbedarfs sowie Prüfung von Arzneiverordnungen besonderer Art (Rezeptprüfstelle)
  4. Ausrichtung von Arbeitstagungen

(3) Über die vorgenannten Aufgaben hinaus kann der Verband auftragsweise Aufgaben von Verbandsmitgliedern übernehmen, wenn dies zweckmäßig erscheint.

...

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