Entscheidungsstichwort (Thema)
Opferentschädigung. gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. unbekannter Täter. tätlicher Angriff. Nachweis. schwere Gesundheitsschädigung
Orientierungssatz
1. Zum Anspruch auf Opferentschädigung wegen der gesundheitlichen Folgen eines nächtlichen Sturzes in einen Straßengully, dessen Deckel unbekannte Täter entfernt hatten.
2. Erforderlich für das Vorliegen eines Angriffs iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG ist eine "unmittelbar auf den Körper eines anderen gerichtete" Einwirkung. Das Entfernen eines Gullydeckels - auch wenn damit die Verursachung einer Körperverletzung billigend in Kauf genommen wird - stellt keine unmittelbar auf den Körper eines anderen gerichtete Gewalttat dar.
3. In Literatur und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff der "schweren Gesundheitsschädigung" im Sinne des § 315 Abs 3 Nr 2 StGB zumindest alle Gesundheitsschädigungen umfasst, die in § 226 Abs 1 StGB (schwere Körperverletzung) aufgezählt sind. Hierzu gehören der Verlust des Sehvermögens - zumindest auf einem Auge -, der Verlust des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit, der Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes sowie der Verfall in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung.
4. Der Begriff der "schweren Gesundheitsschädigung" ist jedoch weiter als derjenige der schweren Körperverletzung. Erfasst werden über die og Schädigungen hinaus auch Fälle, bei denen intensiv-medizinische Maßnahmen zur Lebensrettung notwendig waren oder umfangreiche und langwierige Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit durchgeführt wurden. Unter Berücksichtigung der in § 226 Abs 1 StGB genannten Gesundheitsschädigungen sowie der in der Gesetzesbegründung zu § 315 Abs 3 Nr 2 StGB gena...