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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.12.1977 - L 5 K 61/76

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Leitsatz (amtlich)

1. Solange ein psychisch erkrankter Versicherter in einer Krankenanstalt noch mit dem Ziel der Besserung seines Leidenszustandes oder zur Linderung seiner Krankheitsbeschwerden nach einem sinnvollen Behandlungsplan behandelt wird und die ärztliche Behandlung vorrangiger Zweck des Krankenhausaufenthaltes ist, bleibt die KK verpflichtet, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, die ihr obliegenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

2. Daß die Behandlung des psychisch Erkrankten wegen der Unheilbarkeit seines Leidens nicht mehr auf die Entlassung aus dem Krankenhaus ausgerichtet ist, steht der Annahme eines Behandlungsfalles nicht entgegen.

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 20.10.1976; Aktenzeichen S 2 K 46/75)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.10.1978; Aktenzeichen 3 RK 11/78)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 20. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat den Klägern auch die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind gemäß Erbschein des Amtsgerichts Neuwied vom 11. November 1975 die Erben der 1895 geborenen und am … 1975 gestorbenen Versicherten F. Sch., die bei der Beklagten als Rentnerin gegen Krankheit versichert war. Die Versicherte wurde am 24. März 1972 wegen eines manischen Verstimmungszustandes in der Nervenklinik St. A.-Haus in W. aufgenommen, nachdem sie sich schon zuvor des öfteren wegen endogener Depressionen in ambulanter und stationärer Behandlung befunden hatte. Aufgrund einer am 30. Juli 1974 erfolgten Krankenhausbegehung teilte Obermedizinalrat Dr. R. von der vertrauensärztlichen Dienststelle der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz in N. der Beklagten am 31. Juli 1974 mit, b...

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