Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Festsetzungskompetenz der Krankenkassenverbände nach § 36 Abs 2 SGB 5. Klagebefugnis der Augenoptikerinnung sowie des Augenoptikerverbandes
Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzungskompetenz der Krankenkassenverbände nach § 36 Abs 2 SGB 5 umfaßt alle von der Leistungspflicht der Krankenkassen umfaßten Kosten, also Material und Dienstleistungen, die bei Auswahl, Bearbeitung, Anpassung, Anprobe, Abgabe und Kontrolle von Sehhilfen anfallen.
Orientierungssatz
Die Interessenvertretungen der Augenoptiker (Augenoptikerverband und Augenoptikerinnung) sind befugt, ihre Rechte sowohl als Vereinigungen von Leistungsanbietern wie auch als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen mit der Klage im eigenen Namen geltend zu machen.
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 15.08.1991; Aktenzeichen S 5 K 91/90)
Nachgehend
BSG (Vorlegungsbeschluss vom 14.06.1995; Aktenzeichen 3 RK 23/94)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 15.8.1991 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob mit den für Sehhilfen festgesetzten Festbeträgen neben der Sachleistung auch die Dienstleistung abgegolten ist.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmten nach Anhörung zumindest des Klägers zu 1) am 19.6.1989 ein Gruppensystem für die Festsetzung von Festbeträgen für Brillengläser und Kontaktlinsen. Auf dessen Grundlage setzten die beklagten Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen am 11.4.1990 nach erneuter Anhörung des Klägers zu 1) gemeinsam und einheitlich die ab 1.8.1990 im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Festbeträge für Sehhilfen fest. In den Erläuterungen zu den Festbetragsgruppensyste...