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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.09.1979 - L 6 Ar 43/79

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nicht-rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichstellung eines Studenten mit den Schwerbehinderten

 

Leitsatz (amtlich)

Der Studienplatz an einer Hochschule ist kein Arbeitsplatz im Sinn des SchwbG § 6.

 

Normenkette

SchwbG §§ 2, 4, 6 Fassung: 1974-04-29

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 03.04.1979; Aktenzeichen S 1 Ar 2/79)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 3. April 1979 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, der bis Ende September 1977 als Zollinspektor tätig war und seitdem an einer Hochschule studiert, begehrt Gleichstellung mit den Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) für die Zeit ab April 1976.

In diesem Monat hatte er bei der Versorgungsbehörde beantragt, aufgrund des SchwbG das Vorliegen von Behinderungen und den Grad der darauf beruhenden Hinderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festzustellen. Dieser MdE-Grad ist auf 40 v.H. festgesetzt worden (Bescheide des Versorgungsamts Landau und des Landesversorgungsamts Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 1977 und 20. Januar 1978).

Hierauf gestützt stellte der Kläger im Februar 1978 bei der Arbeitsverwaltung den streitbefangenen Gleichstellungsantrag, mit dem er geltend machte: Er sei als Zollinspektor von Mai 1976 bis Ende September 1977 dreimal dienstlich beurteilt worden, ohne daß man die MdE berücksichtigt habe, wahrend aber Personen, die Schwerbehinderten gleichgestellt seien, gesondert beurteilt werden müßten. Die Zollverwaltung habe ihm für den Fall einer Gleichstellung auch eine neue Beurteilung zugesagt. Die Arbeitsverwaltung lehnte eine Gleichstellung ab, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien (Bescheide des Arbeitsamts Ludwigs...

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Schwerbehindertengesetz [bi... / § 2 Gleichgestellte
Schwerbehindertengesetz [bi... / § 2 Gleichgestellte

  (1) Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen auf Grund einer Feststellung nach § 4 auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt ...

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