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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.08.1997 - L 5 Ka 27/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsrecht auf Ausschreibung. freigewordener Vertragsarztsitz. verbleibende Partner einer Gemeinschaftspraxis

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob beim Ausscheiden eines Arztes aus einer Gemeinschaftspraxis in einem Gebiet mit Zulassungsbeschränkungen auch den verbleibenden Ärzten ein Antragsrecht auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes zusteht.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes in einem Gebiet mit Zulassungsbeschränkungen gemäß §§ 103 Abs 4 und 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die Kläger, zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassene Radiologen in einem Gebiet mit Zulassungsbeschränkungen, betreiben eine Gemeinschaftspraxis. In dieser Gemeinschaftspraxis war bis Ende Juni 1993 auch Frau Dr. L als Vertragsärztin tätig. Wegen Mutterschutzes beendete sie am 30.6.1993 ihre ärztliche Tätigkeit und auf Antrag beschloß der zuständige Zulassungsausschuß das Ruhen ihrer Zulassung bis zum 31.12.1993. Mit Wirkung zum 1.1.1994 hat Frau Dr. L auf ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit verzichtet. Einen Antrag auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes stellte sie nicht.

Dies taten hingegen bereits im August 1993 die Kläger. Die Beklagte lehnte diesen Antrag jedoch mit Bescheid vom 8.10.1993 ab und begründete diesen im wesentlichen damit, daß den verbleibenden Partnern einer Gemeinschaftspraxis kein Antragsrecht zustehe. Nach erfolglosem Widerspruch wurde die sich anschließende Klage durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Mainz vom 21.12.1994 in dem Verfahren S 2 Ka 7/94 als unbegründet abgewiesen, da Frau Dr. L zum Antragszeitpunkt noch nicht endgültig aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden war.

Am 29.12.1994 beantragten die Kläger erneut die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes der ausgeschie...

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