Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Auskunft an den Versicherten. Gefährdung der Aufgabenerfüllung. Nachrangigkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Datenaustausch mit Pflegekasse
Orientierungssatz
1. Eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung iS des § 83 Abs 4 Nr 1 SGB 10 ist anzunehmen, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung Personal und Sachmittel der verantwortlichen Stelle (hier: Krankenkasse) derart beanspruchen würde, dass andere Bürger bzw Versicherte durch Nichtbearbeitung ihrer Anliegen Rechtsnachteile erleiden würden und dies durch das Interesse des Auskunftsbegehrenden nicht gerechtfertigt wäre oder wenn das Auskunftsrecht missbräuchlich geltend gemacht wird. Bei der in diesem Rahmen gebotenen Abwägung zwischen dem grundrechtlich gesicherten Recht eines Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung und des von ihm geltend gemachten Informationsinteresses einerseits sowie dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Behörde andererseits muss sein Interesse an der Erteilung der begehrten Auskünfte zurücktreten.
2. Wegen der Organidentität zwischen Kranken- und Pflegekasse ist ein Datenaustausch grundsätzlich notwendig und zulässig (vgl ua LSG Mainz vom 8.11.2007 - L 5 KR 78/07).
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 31.7.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung von Auskünften.
Mit Schreiben vom 25.7.2005 beantragte die Klägerin "die Herausgabe aller Datenweitergaben (Brief, Telefax, E-Mail, Tel...