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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.11.2003 - L 6 RJ 245/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Antragspflichtversicherung. Selbstständiger. Beratung durch Krankenkasse. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wendet sich ein bisher abhängig Beschäftigter an die AOK mit der Bitte um Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer von ihm beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit, muss die AOK auch auf mögliche Konsequenzen im Rentenversicherungsrecht hinweisen.

2. Der zuständige Rentenversicherungsträger muss sich ein Fehlverhalten der AOK im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch dann zurechnen lassen, wenn die AOK im konkreten Fall nicht unmittelbar in das Beitragsverfahren des Rentenversicherungsträgers für selbstständige Versicherungspflichtige eingebunden ist.

 

Orientierungssatz

Eine dem zuständigen Leistungsträger zurechenbare Beratungspflicht einer anderen Behörde ist auch dann anzunehmen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind, die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle "Ansprechpartner" der Versicherten ist und die Behörde aufgrund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei der Versicherten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf in einer gewichtigen Frage besteht (vgl BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 69/95 = SozR 3-1200 § 14 Nr 22).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.04.2005; Aktenzeichen B 5 RJ 6/04 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit und über die Zulassung der Klägerin zur Antragspflichtversicherung als Selbstständige.

Die im Jahre...

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