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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.05.2005 - L 1 KR 54/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Beurteilung der Wirksamkeit des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung sind die Vorschriften des BGB Allgemeiner Teil Abschnitt III über Rechtsgeschäfte (§§ 104-185 BGB) entsprechend heranzuziehen. Die Maßstäbe, die bei der Beurteilung des wirksamen Zustandekommens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gelten (vgl BSG vom 29.9.1998 - B 1 KR 10/96 R = SozR 3-2500 § 5 Nr 40) sind nicht anwendbar.

2. Allein aufgrund des Bestehens von Vorerkrankungen lässt sich eine Sittenwidrigkeit des Beitritts nicht begründen. Das Motiv für den Beitritt zu einer Krankenkasse ist unerheblich.

 

Orientierungssatz

Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht auch dann, wenn die Erkrankung schon zu einer Zeit aufgetreten ist, in der noch keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand, der Erkrankte aber später Mitglied einer Krankenkasse wird und Arbeitsunfähigkeit eintritt (vgl BSG vom 5.10.1977 - 3 RK 35/75 = BSGE 45, 11 = SozR 2200 § 183 Nr 11).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.02.2006; Aktenzeichen B 1 KR 65/05 B)

 

Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 25.02.2004 - S 5 KR 1391/03 - sowie die Bescheide der Beklagten vom 14.06.2000 und 29.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2000 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld dem Grunde nach auch über den 16.06.2000 hinaus für längstens 78 Wochen seit 05.06.2000 unter Anrechnung der erhaltenen Sozialhilfeleistungen zu gewähren.

3. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Krankengeld.

Der 1961 geborene Kläger hatte im Zeitraum von Februar 1987 bis 01.10.1998 ein Gewerbe „Import und Export ...

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