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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 19.03.2009 - L 5 KR 62/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach Aufnahme einer Teilzeittätigkeit nach Ablauf der Elternzeit. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Ein Befreiungsrecht nach § 8 Abs 1 Nr 3 SGB 5 besteht nicht, wenn Versicherte, die vor der Elternzeit versicherungsfrei gewesen sind, nach der Elternzeit, in der sie zunächst nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 5 befreit waren, eine Teilzeittätigkeit aufnehmen.

2. Darin liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 4 GG.

 

Nachgehend

BSG (Vergleich vom 25.05.2011; Aktenzeichen B 12 KR 6/09 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 06.05.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.

Die 1968 geborene, bei der Beigeladenen beschäftigte Klägerin war bis zur Kündigung zum 30.11.1996 Mitglied der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung, zuletzt ab 01.01.1996 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze als freiwilliges Mitglied. Seither ist die Klägerin privat krankenversichert. In den Zeiträumen vom 13.12.2001 bis zum 16.10.2003 sowie vom 17.10.2003 bis zum 16.10.2005 befand sich die Klägerin in Erziehungs- bzw Elternzeit und übte bei der Beigeladenen Teilzeittätigkeiten im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (20 Wochenstunden) bzw 37,5 vH der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (15 Wochenstunden) aus. Am 12.03.2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht "für die Dauer meiner Erziehungszeit". Auf Nachfrage der Beklagten legte sie die Vereinbarung mit der Beigeladenen vom 14.01.2002 vor, ...

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