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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.01.2007 - L 6 R 155/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht eines selbstständigen Musiklehrers. Vorrang der Künstlersozialversicherungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 6 über das Bestehen von Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Musiklehrers wird durch die Spezialvorschriften des § 2 Abs 1 Nr 5 SGB 6 iV mit dem KSVG verdrängt. Dies gilt auch, wenn Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG mangels Meldung bei der Künstlerkasse nicht entstanden ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.2007; Aktenzeichen B 12 KR 8/07 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Mainz vom 02.12.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Lehrer.

Mit Schreiben vom 26.07.2002 teilte die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA) der Beklagten mit, dass sie bei der Musikschule B eine Betriebsprüfung durchgeführt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass der Kläger als Musiklehrer im Rahmen eines Vertragsverhältnisses im Betrieb tätig gewesen sei. Im Jahre 2000 habe der Kläger ein Entgelt in Höhe von 20.143,00 DM, im Jahre 2001 ein solches von 2.770,00 DM erhalten.

Mit Schreiben vom 07.11.2002 übersandte die Beklagte dem Kläger zur Prüfung des Bestehens von Versicherungspflicht als Selbstständiger einen Fragebogen. Unter dem 16.12.2002 wurde der Kläger nochmals an den Fragebogen erinnert. In einem in der Verwaltungsakte enthaltenen Teil eines Fragebogens, der den Stempel eines Bearbeiters vom 17.01.2003 trägt, ist angegeben, der Kläger übe die selbstständige Tätigkeit eines Musiklehrers aus.

Mit Schreiben vom 20.01.2003 gab die...

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