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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.02.1983 - L 3 U 53/82

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nicht-rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftsveranstaltung. Betriebsgruppe

 

Leitsatz (amtlich)

Eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung kann vorliegen, wenn eine genügend große Gruppe von. Betriebsangehörigen mit gleichartigen Aufgaben an einer Veranstaltung teilnimmt, die von dem Unternehmer getragen ist und der Förderung des betrieblichen Zusammenhangs und der Motivation dient.

 

Normenkette

RVO § 548

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 29.01.1982; Aktenzeichen S 3 U 112/81)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.02.1985; Aktenzeichen 2 RU 42/84)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 29. Januar 1982 wird zuzurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat des Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Der 1947 geborene Kläger ist Abteilungsleiter in einem Kaufhaus der K. AG in M.. Am 20. November 1980 waren die Abteilungsleiter des Kaufhauses, 2 Substitute und eine Sekretärin durch den Geschäftsführer eingeladen zu einem Zusammensein mit Abendessen im W. Hof in S.-E.. Die Kosten des Abends wurden von der Geschäftsführung übernommen. Im Anschluß an das Abendessen war ein Preisschießen mit einem Luftgewehr vorgesehen. Der Kläger wurde durch einen Schuß in Herzhöhe verletzt, als er versuchte, unbemerkt den Schützen zu fotografieren. Das Projektil konnte in der Universitätsklinik M. nach Eröffnung des Herzbeutels entfernt werden. Der Heilverlauf war ohne Komplikation. Der Kläger konnte am 16. Dezember 1980 aus stationärer Behandlung entlassen werden und war ab 1. Januar 1981 wieder arbeitsfähig.

Durch Bescheid vom 8. April 1981 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab: Das Treffen der Abteilungsleiter sei keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da die übrigen Belegschaftsmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen gewesen seien. Zwar könnten auch Veranstaltungen einer Betriebsgruppe als Gemeinschaftsveranstaltungen angesehen werden. Gruppe in diesem Sinne sei aber nicht der Kreis leitender Angestellter, da dadurch die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft nicht gepflegt werden könne. Schließlich habe die Verantwortung für die Gestaltung des Treffens nicht bei der Geschäftsführung gelegen, sondern in den Händen eines Arbeitskreises, der von den Abteilungsleitern selbst bestimmt gewesen sei. Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1981 zurückgewiesen.

Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, es sei nicht einzusehen, weshalb die Gruppe der Geschäftsführer und Substituten nicht als hinreichend bestimmte Betriebsgruppe im Sinne der Rechtsprechung anzusehen sei. Die Veranstaltung sei auch voll und ganz von der Betriebsführung getragen gewesen. Die Beklagte ist bei ihrem Rechtsstandpunkt geblieben.

Das Sozialgericht Mainz hat durch Urteil vom 29. Januar 1982 unter Aufhebung der Bescheide die, Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsanfalles vom 20. November 1980 zu entschädigen: Die Veranstaltung könne zwar nicht als versicherte Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden, sie sei jedoch unmittelbar als Betriebstätigkeit zu werten und damit versichert gewesen. Durch die Begrenzung der Teilnehmer auf die Abteilungsleiter und Substituten könne die Voraussetzung für die Annahme einer Gemeinschaftsveranstaltung nicht gegeben sein. Als Gruppe im Sinne der Rechtsprechung könne nur eine Gliederung nach Abteilungen aufgefaßt werden. Die Veranstaltung habe jedoch nicht nur der Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls gedient. Zweck sei vielmehr offensichtlich gewesen, den Abteilungsleitern Ansporn zu verstärkten Anstrengungen im bevorstehenden Weihnachtsgeschäft zu geben. Das betriebliche Interesse habe daher überwiegend im Vordergrund gestanden. Selbst wenn man, die Veranstaltung als sogenannte gemischte Tätigkeit ansehe, habe sie dem Unternehmen wesentlich gedient, sei daher versichert gewesen.

Gegen das am 26. Februar 1982 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. März 1982 Berufung eingelegt: Die Veranstaltung könne nicht als betriebliche Tätigkeit gewertet werden, sie sei eindeutig gesellschaftlicher Art gewesen. Sie habe erst nach Arbeitsschluß begonnen, eine Tagesordnung habe es nicht gegeben. Sie könne auch nicht einem Arbeitsessen bzw. einem Messebesuch gleichgestellt werden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er schließt sich den Gründen des angefochtenen Urteils an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nach §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Ein Ausschluß nach § 144 SGG kommt nicht in Betracht, da der Kläger wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum über 13 Wochen (3 Monaten) geltend macht. Die Berufung ist nicht begründet.

Zwar kann der Unfall nicht als Arbeitsunfall im Sinne eines Unfalls bei ei...

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