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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.08.2000 - L 5 K 20/98 (veröffentlicht am 10.08.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht. Ortsbürgermeister. Aufwandsentschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Bürgermeister einer rheinland-pfälzischen Ortsgemeinde ist abhängig beschäftigt.

2. Der zu versteuernde Teil seiner Aufwandsentschädigung unterliegt grundsätzlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Normenkette

SGB IV § 14; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Beteiligte

AOK-Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz

Geschäftsführer der Regionaldirektion Rhein-Lahn

1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Aktenzeichen S 5 K 83/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22.4.1998 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers als Ortsbürgermeister einer rheinland-pfälzischen Ortsgemeinde (Beigeladene zu 2) in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1941 geborene Kläger wurde auf eigenen Antrag zum 31.12.1994 als Dienstordnungsangestellter der AOK-Hessen mit einem Versorgungsanspruch von 75 vH der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Die Versorgungszusage schließt nach Auskunft des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 6.2.1995 die Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mit ein. Seit 11.8.1994 ist der Kläger als Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde … tätig. Hierfür erhält er nach Auskunft der Verbandsgemeinde … eine monatliche Aufwandsentschädigung zuzüglich einer jährlichen Zuwendung. Die Aufwandsentschädigung ist zu 1/3 steuerfrei. Der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung betrug im Jahre 1994 1.546,00 DM und beträgt heute 1.649,33 DM mon...

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