Leitsatz (amtlich)
Führt die - dazu ausgebildete Ehefrau die Heimdialyse bei ihrem versicherten Ehemann durch, so erbringt sie zwar Pflegeleistungen wie eine fremde Pflegerperson. Dennoch besteht nach der RVO kein Anspruch gegen die KK des Ehemannes auf Vergütung dieser Leistungen.
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 28.11.1974; Aktenzeichen S 2 K 36/73) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28. November 1974 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Hauspflegegeld hat oder nicht.
Der Kläger muß wegen chronischen Nierenleidens dreimal wöchentlich eine künstliche Dialyse durchführen. Die Beklagte hat ihm dazu ein Heimdialysegerät zur Verfügung gestellt. Der Kläger benutzt dieses Gerät seit Dezember 1972. Seine Ehefrau war vorher auf Kosten der Beklagten in der Universitätsklinik H. während 4 Monaten mit der Anwendung des Geräts und der Durchführung der Heimdialyse vertraut gemacht worden. Eine Vergütung der Pflegedienste durch die Ehefrau war mit der Beklagten nicht ausdrücklich vereinbart worden. Die Beklagte trägt die Kosten der bei der Dialyse erforderlichen Medikamente und Hilfsmittel, und sie ersetzt dem Kläger pauschal die Mehrkosten an Stromverbrauch, Müllabfuhr und dergleichen.
Im Dezember 1972 und April 1973 beantragte der Kläger bei der Beklagten für seine Frau die Zahlung eines Hauspflegegeldes von 15,– DM je Dialyse. Er verwies dabei auf ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 1971 – S 70 Kr 31/71 –, mit dem ein Pflegegeld von 15,– DM für jede Heimdialyse in einem Fall zugesprochen wu...