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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.05.2001 - L 5 KA 32/00

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Entscheidung vom 17.05.2000)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.2002; Aktenzeichen B 6 KA 20/01 R)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.5.2000 aufgehoben. Der Beschluss des Beklagten vom 24.11.1999 wird geändert, soweit die Zulassung der Klägerin zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 28.4.1999 mit Nebenbestimmungen verbunden worden ist; diese werden aufgehoben.

2. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die bedarfsunabhängige Zulassung der Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin zu Recht mit einer Bedingung verknüpft hat.

Die 1954 geborene Klägerin hat nach entsprechender Vorbildung am 30.1.1989 die Diplom-Hauptprüfung für Psychologen an der Universität Mainz bestanden. Seit dem 1.2.1989 ist sie in wechselndem zeitlichen Umfang als Angestellte der Psychotherapeutischen Beratungsstelle für Studierende der Universität Mainz tätig, seit dem 1.3.1995 mit 19,25 Wochenstunden; im Rahmen dieser Tätigkeit führt sie Erstinterviews, psychodiagnostische Maßnahmen, Kriseninterventionen, Fallbesprechungen sowie die sich anschließende psychotherapeutische Behandlung und deren Dokumentation durch. Daneben ist sie seit Juni 1993 in eigener psychotherapeutischer Praxis in Mainz selbständig tätig; von der Beigeladenen zu 1) wurden mit Schreiben vom 26.3.1997 diesbezüglich allerdings die Voraussetzungen zur Teilnahme am Delegationsverfahren verneint, einer Tätigkeit im Kostenerstattungsverfahren der Primär- und Ersatzkassen wurde jedoch unter Beachtung bestimm...

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