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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.03.1979 - L 5 A 98/78

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Leitsatz (amtlich)

Dem in seiner Wohnung nicht angetroffenen Zustellungsadressaten, der einen Nachsendungsantrag gestellt hat, ist weder das zuzustellende Schriftstück, noch die Mitteilung über dessen Niederlegung beim Postamt nachzusenden.

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 05.07.1978; Aktenzeichen S 2 A 1/78)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 5. Juli 1978 wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger bezieht ab 1. Mai 1972 von der Beklagten das Altersruhegeld. Im Mai 1977 beantragte er, die im Jahre 1956 geleisteten 6 Höherversicherungsbeiträge in Grundbeiträge umzuwandeln. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 15. Juni 1977 mit der Begründung ab, wie bereits im Rentenbescheid ausgeführt, habe sie keinen Anlaß zur Beanstandung der ordnungsgemäß entrichteten Beiträge. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1977 hat der Kläger rechtzeitig beim Sozialgericht (SG) Koblenz Klage erhoben. Er hat Vorgetragen, der Personalsachbearbeiter seines damaligen Arbeitgebers habe die Höherversicherungsmarken irrtümlich gekauft und geklebt. Im Verhandlungstermin vom 5. Juli 1978 ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Das SG Koblenz hat daraufhin ohne mündliche Verhandlung die Klage durch Urteil vom 5. Juli 1978 abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte müsse nicht davon überzeugt sein, daß die Höherversicherung damals irrtümlich erfolgt sei.

Das SG Koblenz hat die Zustellung des Urteils vom 5. Juli 1978 mit Postzustellungsurkunde durchgeführt. Der Postbedienstete hat das Schriftstück am 25. Juli 1978 bei der Postanstalt U. niedergelegt. Mit Eingang beim SG Koblenz am 22. Sept...

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