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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.11.1990 - L 3 U 105/90

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Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 07.06.1990; Aktenzeichen S 1 U 23/90)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.12.1991; Aktenzeichen 2 RU 79/90)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 7.6.1990 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Unfall der Beigeladenen vom 11.3.1988 ein durch den Kläger versicherter Wegeunfall war.

Die 1975 geborene Beigeladene war Schülerin der Hauptschule T.-E. Sie nahm dort nach dem morgens stattfindenden Unterricht mittags an einer Hausaufgabenhilfe teil, die der Erledigung der Hausaufgaben und der Beseitigung von Leistungsdefiziten diente.

Träger der Hausaufgabenhilfe war früher der Caritasverband; die anfallenden Lehrtätigkeiten wurden in dieser Zeit von Lehrern der Schule übernommen. Im Dezember 1984 wurde von Mitgliedern des Schulelternbeirats der „Förderverein der Hauptschule T.-E. eV” gegründet, der ua dazu dienen sollte, die Hausaufgabenhilfe durchzuführen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist Vereinszweck die Förderung von Maßnahmen, Veranstaltungen und Einrichtungen, die im Rahmen der von der Schule angestrebten Ziele liegen, insbesondere die Förderung und Unterstützung bedürftiger Schüler. Mitglied des Vereins kann jedermann werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will (§ 3 Abs. 1 der Satzung). Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Veranstaltungen, Spenden und sonstige Zuwendungen (§ 4 der Satzung). Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (einem Mitglied des Elternbeirats), dem Schriftführer und dem Schatzmeister; darüber hinaus gehören dem Vorstand als Beisitzer der Schulleiter, ein Delegierter des Lehrerkollegiums sowie alle übrigen Mitglieder des Elternbeirats an (§ 7 Abs. 1 der Satzung). Der Förderverein übernimmt anfallende Sachkosten der Hausaufgabenhilfe, zB die Kosten erforderlicher Bücher.

Der Unterricht wurde nach der Gründung des Vereins von einer früher arbeitslosen Lehrerin erteilt, die Angestellte des Fördervereins ist und deren Gehalt vom zuständigen Arbeitsamt im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bezahlt wurde. Teilnahmeberechtigt an der Hausaufgabenhilfe sind interessierte Schüler und Schülerinnen, die vom Schulleiter auf Vorschlag der Klassenlehrer ausgewählt werden. Die Teilnehmer müssen zu dem nachmittags erfolgenden Unterricht erscheinen und bei Fernbleiben eine Entschuldigung der Erziehungsberechtigten vorweisen; bei mehrmaligem unentschuldigtem Fehlen erfolgt der Ausschluß von der Teilnahme an der Veranstaltung.

Am 11.3.1988 ging die Beigeladene nach der Beendigung der Hausaufgabenhilfe, die von 13.30 bis 16.30 Uhr im Anschluß an den um 13.05 Uhr endenden Schulunterricht dauerte, zu Fuß nach Hause. Sie hatte mit einer Schülerin der Realschule verabredet, den Heimweg gemeinsam zurückzulegen und sich zu diesem Zweck an einem auf dem Schulgelände befindlichen Bolzplatz zu treffen. Auf diese wartete die Beigeladene etwa 10 Minuten. Als sie auf dem Bolzplatz befindlichen Jungen einen auf sie zurollenden Ball zuspielen wollte, knickte sie mit dem rechten Fuß um und erlitt einen Bruch des rechten Schienbeins. Aus diesem Grund waren ambulante und stationäre Behandlungen erforderlich. Der behandelnde Arzt PrivDoz Dr. H. vom M.krankenhaus T. leitete eine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung ein. Der Kläger trug bis zu deren Abbruch im April 1988 die Behandlungskosten.

Der Rektor der Schule wertete die Hausaufgabenhilfe dem Kläger gegenüber als schulische Veranstaltung. Dieser Meinung haben sich auch die Stadtverwaltung Trier; und das Kultusministerium des Landes Rheinland-Pfalz angeschlossen.

Der Kläger verlangte von der Beklagten, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung der Beigeladenen, im Mai 1988 eine Erstattung der ihm im Zusammenhang mit der Behandlung der Beigeladenen aus Anlaß des Unfalls entstandenen Kosten, die er später mit 3.606,94 DM bezifferte. Er vertrat die Auffassung, die Beigeladene habe bei ihrem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil die Hausaufgabenhilfe außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule durchgeführt worden sei und die Unterbrechung des Heimwegs nach dem in den Morgenstunden des Unfalltags stattgefundenen Schulbesuch um 3 1/2 Std zum Verlust des Unfallversicherungsschutzes geführt habe. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die Hausaufgabenhilfe sei als schulische Veranstaltung zu werten, da sie in die Organisation der Schule eingebunden gewesen sei.

Zur Begründung seiner am 24.1.1990 beim Sozialgericht (SG) Koblenz eingelegten Klage hat der Kläger vorgetragen: Die Hausaufgabenhilfe stelle keine Schulveranstaltung dar, da Träger dieser Maßnahme nicht die Schule selbst, sondern der Förderverein sei und die Nachhilfelehrerin nicht dem Weisungsrecht des Landes...

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