Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Student. Erscheinungsbild Beurlaubung. Fortbestehende Immatrikulation. Erwerbstätigkeit
Orientierungssatz
1. Setzt ein weiterhin immatrikulierter Student mit dem Studienbetrieb aus und ist er in dieser Zwischenzeit voll erwerbstätig, so ist die Beziehung zum Studium so weitgehend gelockert, daß seine Eigenschaft als Student jedenfalls im sozialversicherungsrechtlichen Sinne verloren gegangen ist. Zur Aufrechterhaltung dieser Eigenschaft genügt nicht der formale Status als Student aufgrund des fortbestehenden Studienverhältnisses.
2. Es spielt keine Rolle, auf welchen Gründen die Beurlaubung beruht, ob auf dem freien Willen des Studenten oder - wie hier - auf einem gleichsam disziplinarischen Zwang.
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 20.06.1991; Aktenzeichen S 5 K 63/90) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.6.1991 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger während eines Urlaubssemesters versicherungspflichtig oder versicherungsfrei beschäftigt war.
Der 1965 geborene Kläger war nach dem Abitur im Juni 1985 zunächst versicherungsfrei als Praktikant tätig und von Oktober 1985 bis Februar 1986 versicherungspflichtig beschäftigt, bevor er am 1.3.1986 das Studium der Elektrotechnik an der Fachhochschule W. aufnahm. Er war seit diesem Zeitpunkt bei der Beklagten als Student pflichtversichert. Wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Dozenten wurde ihm ein Hausverbot erteilt, das bei fortbestehender Immatrikulation zu seiner Beurlaubung für das Wintersemester 1988/89 (1.9.1988 bis 28....