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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 05.05.2003 - L 2 U 190/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Entscheidung vom 03.04.2001)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 3.4.2001 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Überweisung des E B , W (Zweigniederlassung) zur beigeladenen Lederindustrie-Berufsgenossenschaft (BG) hat.

Das E B GmbH in W wurde 1948 in das Handelsregister eingetragen. In einer unter dem 19.7.1951 gegenüber der Beklagten abgegebenen Betriebsbeschreibung teilte diese Firma mit, dass bei ihr Kunststoff-, Weich- und Hartfolien aller Art aus PVC und verschiedenen Weichmachern hergestellt würden. Das Werk in W wurde in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten aufgenommen.

Die Firma R GmbH nahm in W am 1.10.1946 ihren Betrieb auf. Sie ging aus der Firma C H AG in W hervor (Schr v Dezember 1953). Auf dem Gelände dieser Lederfabrik wurden Kunststofffolien als Ersatz für das knapp gewordene Leder produziert.

Seinerzeit wurde geprüft, ob das Unternehmen in die Zuständigkeit der Beklagten oder in diejenige der Beigeladenen fiel. In einer Stellungnahme für die Beigeladene vom Dezember 1946 führte deren TAD aus: Bei den von der Firma R GmbH verwendeten Werkstoffen handele es sich offenbar um Werkstoffe, die auf Igelit-Basis erzeugt würden, also um ein rein chemisches Produkt, bei dem keinerlei Lederabfälle Verwendung fänden. Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Beklagte zuständig. Andererseits seien jedoch verschiedene Kunstlederfabriken, die Ersatzstoffe auf Gummigrundlage herstellten, bei der Beigeladenen versichert bzw als fremdartige Nebenunte...

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