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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.09.2003 - L 5 KA 38/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirtschaftlichkeit. Vergleichsgruppe. Honorarreduktion. Budgetierung. Wirtschaftlichkeitsprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Behandlungsausrichtung im Sinne der Homöopathie, Anthroposophischen Medizin, Umweltmedizin sowie allgemein im Sinne einer „sprechenden Medizin” verpflichtet den Beklagten nicht dazu, eine besondere Vergleichsgruppe zu bilden.

 

Normenkette

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 2 S. 1, Abs. 2a Sätze 1-2; GOZ 10 EBM-Ä

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 10.07.2002; Aktenzeichen S 8 KA 181/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen B 6 KA 79/03 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.07.2002 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind Honorarminderungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens in den Quartalen III/97 bis I/98.

Die Klägerin nimmt seit Oktober 1987 als Allgemeinärztin im Bezirk der Beigeladenen zu 1. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im streitbefangenen Zeitraum wies ihre Praxis mit Fallzahlen (kurativ) von 870 (III/97), 917 (IV/97) bzw. 1052 (I/98) ein zwischen 10 vH (I/98) und 22 vH (III/97) niedrigeres Behandlungsscheinaufkommen als der Durchschnitt der aus etwa 600 Ärzten bestehenden Fachgruppe auf. Der Rentneranteil von jeweils 17 vH gegenüber 28 vH bis 30 vH der Fachgruppe war deutlich unterdurchschnittlich. Auch der Anteil der Vertreterscheine (0,57 vH bis 0,76 vH) war im Vergleich zur Fachgruppe (2,08 vH bis 4,73 vH) deutlich niedriger. Die Arzneiverordnungskosten wurden rentnergewichtet zwischen 6 vH und 9 vH unterdurchschnittlich ausgew...

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