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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.01.2006 - L 6 SB 197/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung nach § 131 Abs 5 SGG im Wege des Gerichtsbescheids

 

Orientierungssatz

Der Begriff der Spruchreife in § 131 Abs 5 SGG wird dahingehend modifiziert, dass das Gericht, wenn es weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden aufheben kann, soweit nach Art und Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Ist die Sache in diesem erweiterten Sinn "spruchreif", so ist für das Gericht auch der Entscheidungsweg des Gerichtsbescheids offen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht den Grad der Behinderung (GdB) der 1941 geborenen Klägerin herabgesetzt hat.

Mit Bescheid vom 12.1.1999 war zuletzt ein GdB der Klägerin von 90 für folgende Behinderungen festgestellt worden:

1.

Krampfaderleiden mit Stauungsbeschwerden

2.

Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und der Füße

3.

Rezidivierender Harnwegsinfekt

4.

Psychovegetative Störungen mit depressiver Symptomatik

5.

Schilddrüsenfunktionsstörungen

6.

Labile arterielle Hypertonie

7.

Brusterkrankung links.

Für die Behinderung zu 7. war dabei entsprechend der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin Dr. R in M vom 8.1.1999 aufgrund des Befundberichts von Prof. Dr. Z in O vom 21.9.1998 (Diagnose Mammacarcinom) ein GdB von 80 zugrundegelegt worden. Die Behinderungen zu 1. bis 6. bedingten nach der früheren versorgungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin Dr. Raddatz vom 14.12.1998 jeweils einen GdB von 20, 30, 10, 10, 10, 10.

Im März 2004 trat der Beklagte in eine Überprüfung ein und zog einen Befundbericht einschließlich weiterer ärztliche Unterlagen von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. J in M vom 1.4.2004 bei und holte eine versorgungsärztliche ...

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