Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung. Multimodale Schmerztherapie. Spezielle Schmerztherapie. Verantwortlicher im Sinn des OPS-Kodes
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung als multimodale Schmerztherapie setzt voraus, dass der Verantwortliche im Sinn des OPS-Kodes die Zusatzqualifikation “Spezielle Schmerztherapie” hat. Der Zusatz “orthopädische Schmerztherapie” erfüllt diese Voraussetzung nicht.
2. Verantwortlicher im Sinn des OPS-Kodes kann nur ein Arzt sein, der nach dem Umfang seiner Tätigkeit generell in der Lage ist, seine Verantwortung tatsächlich wahrzunehmen. Die Übertragung des Verantwortungsbereichs allein genügt nicht.
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Mainz vom 1.3.2012 - L 5 KR 191/10, das vollständig dokumentiert ist.
Normenkette
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3, § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1, § 9
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 18.8.2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von weiteren 1.697,47 € nebst Zinsen.
Die Klägerin ist die Trägerin der M. K. S. E. in W. sowie S. J. in L. Die Entfernung zwischen beiden im Saarland befindlichen Krankenhäusern beträgt ca 17 Kilometer. Die bei der Beklagten versicherte U. R. (im Folgenden: Versicherte) befand sich in der Zeit vom 29.11.2007 bis zum 15.12.2007 zur stationären Behandlung im Krankenhaus S. J. in L. Die Einweisung erfolgte aufgrund einer ärztlichen Verordnung des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin W. wegen der Diagnosen chronisches Schmer...