Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung für eine Rettungsfahrt zum Versicherten, die nicht zum Krankenhaus fortgesetzt wird. Krankenversicherung. Fahrkosten. Kostenerstattung für Einsatz eines Rettungswagens. Kostenübernahme von sogenannten Fehlfahrten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die notwendige Anfahrt des Rettungstransportwagens zum Versicherten ist Teil der Rettungsfahrt zum Krankenhaus, deren Kosten grundsätzlich von der Krankenkasse zu tragen sind.
2. Eine Rettungsfahrt zum Krankenhaus liegt auch vor, wenn die Fahrt wegen eines zur Zeit der Anforderung der Fahrt lebensbedrohlich erscheinenden Zustands mit dem Ziel eines Transports zum Krankenhaus veranlasst worden ist, es aber aus tatsächlichen (etwa Tod des Versicherten) oder medizinischen (objektiv kein lebensbedrohlicher Zustand) Gründen nicht zu einem Transport in das Krankenhaus kommt.
Orientierungssatz
1. Die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 S 1 Alt 1 SGB 5 sind auch für die Erstattung der Kosten für den Einsatz eines Rettungswagens erfüllt.
2. Die Leistungspflicht der Krankenkasse besteht auch für solche Rettungsfahrten, die nur mit dem Ziel der Verbringung des Versicherten in ein Krankenhaus begonnen worden sind, es aber zu einer solchen Fahrt nicht kommt.
Normenkette
SGB V § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 1 S. 1, § 61 Abs. 1, § 13 Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17.10.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten des Einsatzes eines Rettungstransportwagens.
Die 1964 geborene Klägerin ist versicherungspflichtiges...