Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 30.08.2007 - L 7 (12) AS 8/07

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Unverwertbarkeit des Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung. rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot. lebenslanges Nießbrauchs- bzw Wohnrecht der Eltern. Darlehen für neuen Bewilligungszeitraum. keine Nebenbestimmung. Verwaltungsakteigenschaft. Verpflichtungsklage

 

Orientierungssatz

1. Die Anordnung der darlehensweisen Bewilligung von Leistungen nach § 9 Abs 4 SGB 2 aF bzw § 23 Abs 5 SGB 2 nF verändert den Inhalt des (Haupt-)Verwaltungsaktes selbst und ist damit keine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung zur Hauptregelung des Verwaltungsaktes. Soll der Grundsicherungsträger verpflichtet werden, die begehrte Leistung nicht nur darlehensweise, sondern als Zuschuss zu bewilligen, ist nicht die Anfechtungsklage, sondern die Verpflichtungsklage die statthafte Rechtsschutzform.

2. Die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für einen neuen Bewilligungszeitraum unter Anordnung der darlehensweisen Bewilligung stellt keine wiederholende Verfügung dar, der die Verwaltungsakteigenschaft fehlen würde.

3. Der hälftige Miteigentumsanteil an einer von den Eltern bewohnten Eigentumswohnung, die mit einem lebenslangen Wohn- bzw Nießbrauchsrecht belastet ist und für die zu Lasten des Hilfebedürftigen ein rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot besteht, stellt kein verwertbares Vermögen iS von § 12 Abs 1 SGB 2 dar.

4. § 137 S 1 BGB führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn ein Verstoß gegen das rechtsgeschäftliche Verfügungsverbot begründet gemäß § 280 Abs 1 BGB einen Schadensersatzanspruch, der nach § 249 Abs 1 BGB grundsätzlich auf Rückgängigmachung der Verfügung geht. Eine Unverwertbarkeit von Vermögen besteht damit nicht nur bei absoluten Verfügungsverboten (§ 134 BGB), sondern auch bei relativen Verfügungsverboten, zu denen neben den rechtsgeschäftlichen auch die gesetzlichen oder behördlichen Verfügungsverbote (§§ 135, 136 BGB) zählen.

5. Bei dem nicht unüblichen rechtsgeschäftlichen Verfügungsverbot im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge handelt es sich um eine zulässige Rechtsgestaltung, die nicht gegen die guten Sitten gem § 138 BGB verstößt.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.01.2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 30.09.2006 ohne Rückzahlungspflicht oder dagegen - wie die Beklagte meint - nur als Darlehen zustehen. Umstritten ist, ob der hälftige Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung, die mit einem Nießbrauchrecht belastet ist, zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II darstellt, wenn zu Lasten des Miteigentümers ein rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot besteht.

1. Der Kläger ist 1962 geboren. Sein 1938 geborener Vater war Eigentümer einer 54,81 qm großen Eigentumswohnung in D. Mit notariell beurkundetem "Übertragungsvertrag" vom 28.04.2003 übertrug der Vater das Eigentum an dieser Wohnung zum Miteigentum zu gleichen Teilen auf den Kläger sowie dessen Bruder, Herrn A H. Die Übertragung erfolgte in Anrechnung auf den erbrechtlichen Pflichtteil (Ziffer III. 1. des Übertragungsvertrages). Der Vater des Klägers behielt sich an dem Übertragungsobjekt die gesamte Nutzung vor. Der Kläger und sein Bruder räumten ihrem Vater auf dessen Lebzeit an dem Übertragungsobjekt den Nießbrauch ein (Ziffer III. 3. a des Übertragungsvertrages). Der Vater des Klägers hat alle Lasten und Kosten an dem Übertragungsobjekt zu tragen, ferner die gewöhnlichen und außergewöhnlichen Unterhaltungskosten sowie die laufenden öffentlichen Lasten wie Grund- und Gebäudesteuern und die laufenden privatrechtlichen Lasten (Ziffer III. 3. a des Übertragungsvertrages). Weiter ist in dem Übertragungsvertrag geregelt, dass die Ausübung des Nießbrauchs nicht durch die Zahlung eines Entgelts bedingt ist (ebd.). Der Jahreswert des Nießbrauchs wurde in dem Übertragungsvertrag "zu Kostenberechnungszwecken mit 4.800 € angenommen"; der Nießbrauch soll im Grundbuch eingetragen werden (ebd.).

In dem Übertragungsvertrag behielt sich der Vater des Klägers auch für seine Ehefrau, Frau M H, einen entsprechenden Nießbrauch vor. Dieses Nießbrauchrecht ist aufschiebend bedingt; es entsteht nur, wenn die Ehefrau den Vater des Klägers überlebt und beginnt erst mit dessen Tode (Ziffer III. 3. b des Übertragungsvertrages).

Die Parteien vereinbarten zudem ein Verfügungsverbot (Ziffer III. 4. des Übertragungsvertrages). Der Kläger und sein Bruder verpflichteten sich jeweils als Erwerber,

"a)

zu Lebzeiten des Veräußerers nicht ohne dessen Zustimmung und

b)

nach dem Tode des Veräußerers nicht ohne Zustimmung seines Ehegatten, Frau M H,

über seine hier erworbene Beteiligung an d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    306
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    299
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    214
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    182
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    134
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    131
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    131
  • § 41 Strafrecht / b) Muster: Einlegung der Revision
    112
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    112
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    111
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    110
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    110
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    108
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    95
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    91
  • Mietmangel: Überhöhte Raumtemperatur in Gewerbemieträumen
    90
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    89
  • § 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung
    89
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    89
  • § 15 Familienrecht / g) Muster: Zahlungsantrag
    87
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Ausbildungsförderung: Keine SGB II-Leistungen für duales Studium
Studierende Bank Pflanzen
Bild: Zen Chung, Pexels

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat entschieden, dass für ein duales Studium kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, da dem Grunde nach ein Anspruch auf Berufsausbildungsförderung besteht. 


Landessozialgericht: SGB II: Neugeborenes profitiert vom Aufenthaltstitel der Mutter
Gesetze
Bild: Jürgen Priewe - Fotolia

Beim Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II können Neugeborene vom Aufenthaltstitel der Mutter profitieren. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 6.4.2022 entschieden.


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


LSG Nordrhein-Westfalen L 7 AS 603/21
LSG Nordrhein-Westfalen L 7 AS 603/21

  Tenor Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 15.03.2021 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.  Tatbestand Die Kläger begehren im ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren