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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.09.2010 - L 6 (7) VG 16/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Nachweis des rechtswidrigen Angriffs zur Gewährung von Opferentschädigung

 

Orientierungssatz

1. Zur Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG ist u. a. erforderlich, dass der behauptete rechtswidrige Angriff nachgewiesen ist. Dazu ist eine Feststellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erforderlich bzw. mit einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt.

2. Sind Beweismittel vorhanden, stützen diese aber das Begehren des Antragstellers nicht, so greift die auch für Gewaltopfer geltende Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG nicht. Diese Vorschrift setzt nämlich gerade das Fehlen von Beweismitteln voraus.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.04.2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein Versorgungsanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.

Die 1954 geborene Klägerin stellte am 08.10.1998 bei dem Versorgungsamt C den Antrag, ihr Versorgung nach dem OEG wegen psychischer Störungen als Folge eines sexuellen Missbrauchs im Kinderheim in den Jahren 1956 bis 1957 sowie körperlicher Misshandlungen durch die Eltern zu gewähren. Genauere Details der Tathergänge seien ihr erst in diesem Jahr bekannt geworden. Erinnerungsblitze bestünden seit 1995.

Das Versorgungsamt I, an das die Akten zuständigkeitshalber abgegeben wurden, holte schriftliche Aussagen der Eltern und der Schwester der Klägerin ein. Vorgänge zum Aufenthalt im angegebenen Kinderheim konnten trot...

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