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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.04.2022 - L 14 R 659/20

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Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.12.2022; Aktenzeichen B 5 R 36/22 BH)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Auszahlung einer höheren Altersrente bereits zum 01.01.2018 und darüber hinaus die Bewilligung eines höheren Zuschusses zu den von ihm zu tragenden freiwilligen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Der am 24.03.1951 geborene Kläger beantragte am 16.06.2016 die Regelaltersrente und am 11.11.2016 auch die Zahlung eines Zuschusses zu den von ihm zu tragenden freiwilligen Beiträgen zur Krankenversicherung nach § 106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die Beklagte bewilligte dem Kläger anschließend erstmalig mit Bescheid vom 21.11.2016 ab dem 01.09.2016 die begehrte Altersrente in Höhe von 385,82 EUR. Hierbei berücksichtigte sie einen aktuellen Rentenwert von 30,45 EUR. Zudem gewährte sie dem Kläger auch einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 26,25 EUR, was dem hälftigen Wert von 14,6 % der Rentenauszahlungshöhe von 359,57 EUR entsprach. Im beigefügten Versicherungsverlauf waren im Übrigen auch rentenversicherungsrechtliche Zeiten in Ungarn - vom Kläger zurückgelegt zwischen den Jahren 2003 und 2011 - gespeichert.

Der Kläger ist bei der Betriebskrankenkasse N ab Rentenbeginn freiwillig versichert.

Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 19.05.2018 hob die Beklagte den bisherigen Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung zum 01.07.2018 auf. Die Höhe der monatlichen Rente setzte die Beklagte auf 405,93 EUR fest. Der monatliche Rentenanspruch betrage nunmehr 378,31 EUR, der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitra...

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