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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.06.2006 - L 10 KA 8/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenhaus. Höhe der Vergütung für ambulante Notfallbehandlungen

 

Orientierungssatz

Ein Krankenhaus hat für ambulante Notfallbehandlungen einen Vergütungsanspruch in Höhe von 90 vH des im Honorarverteilungsmaßstab für Vertragsärzte bestimmten ungestützten Punktwertes.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen B 6 KA 31/06 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.01.2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung für ambulante Notfallbehandlungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Quartal 1/01 im Krankenhaus der Klägerin erbracht worden sind.

I.

Die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (Beigeladene zu 1.), die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) Nordrhein und Westfalen-Lippe (Beigeladene zu 2.) sowie die Verbände der Primär- und Ersatzkassen (Beigeladene zu 3. - 13.) schlossen am 10.05.1994 - mit Wirkung zum 01.01.1994 - einen Vertrag gemäß § 115 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Regelung der ambulanten Notfallbehandlung im Krankenhaus (Krankenhausvertrag). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages rechnet die zuständige KV die durch das Krankenhaus im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlungen erbrachten Leistungen nach den Bestimmungen des Bewertungsmaßstabes-Ärzte (BMÄ) bzw. der Ersatzkassen-Gebührenordnung (EGO) ab. Bei der Honorierung sind 90 v. H. der für niedergelassene Vertragsärzte geltenden Vergütungssätze zu Grunde zu legen (§ 3 Abs. 2 Satz 2). § 5 Abs. 1 2. Halbsatz des Vertrages sieht vor, dass der Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalen...

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