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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.06.2004 - L 3 RJ 22/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.01.2003; Aktenzeichen S 15 (3,8) RJ 222/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen B 13 RJ 37/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.01.2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2003 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente für den zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann der Klägerin T Q, die Gewährung einer Hinterbliebenenrente für die Klägerin sowie die Anerkennung einer Beschäftigung im Sinne des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) streitig.

Der Ehemann der Klägerin wurde am 00.00.1928 in C als polnischer Staatsangehöriger geboren. Ab dem 10. Lebensjahr besuchte er die Volksschule. Im Januar 1940 wurde er in das Ghetto C verbracht und von dort im Juni 1943 in das KZ Waldenburg. Dort wurde er im Mai 1945 befreit. Nachdem er zunächst für eine kurze Zeit nach Polen zurückgekehrt war und einige Zeit in einem Lager für "displaced Person" (DP-Lager) in Bergen-Belsen verbracht hatte, wanderte er im Juli 1948 nach Israel ein. Dort diente er zwei Jahre beim Militär und wurde 1950 entlassen. Er war israelischer Staatsangehöriger und entrichtete von 1954 bis Ende 1990 Beiträge zur israelischen Nationalversicherung. Er war anerkannter Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und bezog Leistungen nach diesem Gesetz. Die Klägerin heiratete er 1959.

Am 20.12.1990 stellte er einen Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen und am 09.01.1991 beantragte er die Gewährung eines Altersruhegeldes. Er verstar...

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