Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Erhebung der Insolvenzgeldumlage für 2002. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Umlagehöhe. rechtmäßige Einbeziehung der Verwaltungskosten der BA, der Zinsen und eines Betriebsmittelbedarfs für das Jahr 2003 und des 1. Quartals 2004. Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität der §§ 358ff SGB 3. keine Vorlage gem Art 234 EV wegen ausschließlicher Zuständigkeit der Kommission gem Art 88 EG
Orientierungssatz
1. Die Vorschriften über die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage verstoßen nicht gegen das Grundgesetz (Anschluss an BVerfG vom 18.9.1978 - 1 BvR 638/78 = SozR 4100 § 186b Nr 2; Anschluss an BSG vom 1.3.1978 - 12 RK 14/77 = SozR 4100 § 186b Nr 1; Anschluss an BSG vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R = SozR 3-4100 § 186b Nr 1).
2. Ein Verstoß der §§ 358ff SGB 3 gegen die Vorschriften oder Grundsätze des europäischen Gemeinschaftsrechts, der die Umlageregelung nicht anwendbar macht, ist nicht zu erkennen (vgl BSG vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R = SozR 3-4100 § 186b Nr 1).
3. Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission gem Art 88 EGV bezüglich der Frage, ob die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage eine mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarende unzulässige Beihilfemaßnahme darstellt (Verstoß gegen Art 87 EG), kann ein Gericht eines Mitgliedstaates nicht über die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem gemeinsamen Markt entscheiden (vgl BSG vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R aaO; vgl EuGH vom 21.11.1991 - C-354/90 = EuGHE I 1991, 5505). Eine Vorlage an den EuGH nach Art 234 EG scheidet somit aus.
4. Nach der Rechtsprechung des BSG und des EuGH verstoßen die leistungsrechtlichen Regelungen des Insolvenzgeldes nach § 183ff SGB 3 nicht gegen die Mindestanforderungen der EWGRL 987/80 (vgl BSG vom ...