Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach vorherigem Bezug von Erwerbsminderungsrente
Orientierungssatz
1. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 SGB 6 handelt es sich, wenn zuvor eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde, um eine Folgerente und nicht um eine Erstrente. Deshalb ist der Zugangsfaktor in einem solchen Fall nicht zu erhöhen.
2. Nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB 6 wird der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 je Kalendermonat erhöht.
3. Der Zugangsfaktor als ein Faktor für die Berechnung des monatlichen Zahlbetrags der Rente richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
4. Beginnt die Rente mit Erreichen einer allgemeinen oder persönlichen Regelaltersgrenze, so besteht Anspruch auf die volle Rente. Wird die Rente vor Erreichen dieser Grenze vorzeitig in Anspruch genommen, fällt sie geringer aus; wird sie erst danach in Anspruch genommen, so ist sie gemäß § 77 Abs. 2 SGB 6 höher. Hat der Versicherte eine Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung über den gesamten Dreijahreszeitraum nahtlos bis zum Beginn seiner Altersrente bezogen, so führt dies nicht dazu, dass ihm die volle Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewährt wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.11.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Beklagte bewilligte dem am 00.00....