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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.01.2010 - L 12 (20) SO 37/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. Antrag auf Höherstufung. Kenntnisgrundsatz. Bindung des Sozialhilfeträgers an die Einstufung der Pflegekasse hinsichtlich des Grades der Pflegebedürftigkeit

 

Orientierungssatz

1. Dem Pflegeheim obliegt es, einem gesteigerten Pflegebedarf dadurch Rechnung zu tragen, dass es möglichst frühzeitig den Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse stellt. Nur auf diesem Weg ist sichergestellt, dass dem Kenntnisgrundsatz des § 18 SGB 12 Rechnung getragen wird und so letztlich auch die Einstandspflicht des Trägers der Sozialhilfe eintritt.

2. Der Kenntnisgrundsatz des § 18 SGB 12 schließt eine rückwirkende Sozialhilfebewilligung aus.

3. Die Vorschrift des § 62 SGB 12 legt eine Bindung des Trägers der Sozialhilfe an die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit fest. Diese Bindungswirkung bezieht sich jedoch nur auf das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und lässt den Leistungszeitraum, dh die normierte Einstandspflicht des Trägers der Sozialhilfe, unberührt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.02.2012; Aktenzeichen B 8 SO 5/10 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.05.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine rückwirkende Gewährung höherer Leistungen der Sozialhilfe in der Gestalt der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) anlässlich einer Pflegestufenerhöhung der Klägerin.

Die 1921 geborene Klägerin besitzt einen Grad der Behinderung von 100 (Bescheid des Versorgungsamtes N vom 10.11.2003) und bedarf der Hilfe in erheblichem Maße wegen körperlicher Erkrankungen für die gewöhnl...

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