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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26.09.2024 - L 9 BK 8/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Bewilligung des Kinderzuschlags - Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens

Orientierungssatz

1. Die Bewilligung von Kinderzuschlag, bzw. eines Gesamtkinderzuschlags, nach § 6a BKGG setzt u. a. voraus, dass ohne den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB 2 gegeben wäre.

2. Dabei ist für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens nach § 6a Abs. 8 S. 1 BKGG der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.

3. Bei einem Folgeantrag ist eine einmalige Zahlung ggf. als Vermögen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.06.2023 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Kinderzuschlag (KiZ) für drei Kinder für den Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019. Umstritten ist Auswirkung einer Einmalzahlung im Juni 2019.

Die 00.00.0000 geborene Klägerin ist Mutter von drei Kindern (geb. 2002, 2009 und 2012 - für ein weiteres 1998 geborenes Kind wird kein KiZ beansprucht), mit denen sie im streitigen Zeitraum alleinerziehend in einem Haushalt lebte und für die sie Kindergeld erhielt. Darüber hinaus bezog die Familie Wohngeld iHv 66 EUR/Monat. Die Klägerin verfügte in den letzten sechs Monaten vor dem streitigen Zeitraum (Bemessungszeitraum) über folgendes, in den genannten Monaten zugeflossenes Brutto-Erwerbseinkommen:

Januar 2019 1.386,96 EUR

Februar 2019 1.517,71 EUR

März 2019 1.458 EUR

April 2019 1.499,92 EUR

Mai 2019 1.517,90 EUR

Juni 2019 1.519,98 EUR zuzüglich Einmalzahlung iHv 705,98 EUR (netto 436,28).

Hieraus ergibt sich unter Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie unter Abzug von Fahrt- und Versicherungskosten vom laufenden Einkommen sowie unter Berücksichtigung der Erwerbstätigenfreibeträge ein durchschnittliches monatliches Einkommen iHv 901,88 EUR. Die Familie wohnte in einer Mietwohnung, für die Unterkunfts- und Heizkosten iHv insgesamt 864,94 EUR monatlich zu entrichten waren (Kaltmiete 507,94 EUR, Betriebskosten 265 EUR, Heizkosten 92 EUR). Für die Kinder wurde im Bemessungszeitraum Unterhaltsvorschuss nach dem UVG iHv jeweils monatlich 355 EUR, 309 EUR bzw. 212 EUR gezahlt. Über anrechenbares Vermögen verfügten die Klägerin oder die Kinder nicht.

Am 02.07.2019 beantragte die Klägerin, die 2016 bereits in einigen Monaten KiZ erhalten hatte, unter Vorlage von Unterlagen zum Einkommen KiZ ab Juli 2019.

Mit Bescheid vom 05.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Beklagte ging unter Einbeziehung der Jahressonderzahlung aus Juni 2019 von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen iHv 901,88 EUR aus. Dieser Betrag übersteige den nach Anrechnung des Einkommens, des Kindergeldes und der Unterhaltleistungen für die Kinder verbleibenden Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 864,11 EUR. Daher verbleibe kein ungedeckter Restbedarf, weshalb ein Anspruch auf KiZ ausscheide.

Hiergegen hat die Klägerin am 15.11.2019 Klage bei dem Sozialgericht Detmold erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe einkommensmindernde Aufwendungen (Unfallversicherung iHv monatlich 49 EUR; Riester-Rente iHv monatlich 21 EUR, Haftpflichtversicherung iHv jährlich 59 EUR; Hauratsversicherung iHv jährlich 80,87 EUR) nicht berücksichtigt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Kinderzuschlag für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2019 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Pauschale für angemessene private Versicherungen bereits berücksichtigt zu haben. Ein Nachweis für die Riester-Rente sei nicht aktenkundig und wirke sich zudem gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Alg II-V nicht aus. Hinsichtlich der Unfallversicherung zugunsten der Kinder sei die Notwendigkeit iSd § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht dargelegt (Bezugnahme auf BSG 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R). Die Klägerin hat Versicherungsnachweise vorgelegt.

Auf Aufforderung durch das Sozialgericht hat die Beklagte eine Probeberechnung vorgelegt, ohne die Einmalzahlung als Einkommen zu berücksichtigen. Diese hatte zum Ergebnis, dass der Klägerin für diesen Fall ab Juli 2019 ein monatlicher Gesamt-KiZ iHv 161 EUR zustehe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die mit Schriftsatz vom 19.09.2022 vorgelegte Probeberechnung der Beklagten verwiesen.

Auf dieser Grundlage hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 30.06.2023 unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2019 verurteilt, der Klägerin KiZ vom 01.07.2019 bis zum 31.12.2019 iHv monatlich 161 EUR zu zahlen. Die Einmalzahlung im Juni 2019 sei gem. § 11 Abs. 3 SGB...

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