Leitsatz (redaktionell)
Rechtsnatur der Rentenanpassungsmitteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung
SGB 10 § 31, PostRDV § 18
Orientierungssatz
Eine vom Postrentendienst erstellte und versandte Rentenanpassungsmitteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht als ein die Leistung bewilligender Verwaltungsakt iS des § 31 SGB 10 anzusehen (Entgegen BSG vom 24.1.1995 - 8 RKn 11/93 = BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr 17).
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 18.11.1996; Aktenzeichen S 11 An 72/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.11.1996 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Berufungsverfahren noch die Aufhebung der Bewilligung von Waisenrente für die Zeit vom 01.01.1981 bis 30.04.1995 in Höhe von insgesamt DM 75.208,40.
Der am ...1954 geborene Kläger ist ein Sohn des am 29.04.1976 verstorbenen Versicherten E ... L ... Der Kläger bezog von der Beklagten ab 01.05.1976 Waisenrente - bewilligt mit Bescheid vom 08.07.1976 -, Weiterzahlung bewilligt mit Bescheid vom 03.04.1979, nachdem mit Bescheid vom 17.01.1979 ein Wegfall der Rente ab 28.02.1979 festgestellt worden war - Bl. 157 VA), Weiterzahlung bewilligt mit Bescheid vom 03.12.1979, nachdem mit Bescheid vom 15.08.1979 der Wegfall der Rente ab 31.10.1979 festgestellt worden war. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28.12.1979 mit, er werde ab 01.01.1980 ein Ausbildungsverhältnis aufnehmen und dabei mehr als DM 1.000,-- brutto monatlich verdienen. Beigefügt war ein Verrechnungscheck in Höhe der für Januar 1980 gezahlten Waisenrente. Mit Bescheid vom 11.02.1980 teilte ...