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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26.02.2004 - L 2 KN 42/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 27.03.2003; Aktenzeichen S 15 KN 43/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2003 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin streitet um höhere Zahlungen aus dem ihr zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente. Die Klägerin wurde am 00.00.1929 in der UdSSR geboren. Seit dem 21.09.1951 bis zu dessen Tod war sie mit dem am 00.00.1929 geborenen und am 00.05.1991 verstorbenen B H (Versicherter) verheiratet, der ebenfalls in der UdSSR geboren war. Beide waren ausschließlich in ihrer früheren Heimat beschäftigt und bezogen dort Altersrente, die Klägerin zudem nach dem Tode des Versicherten Hinterbliebenenrente. Am 13.10.1996 zog die Klägerin aus L ins Bundesgebiet. Sie ist als Spätaussiedlerin nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt (Bescheid vom 23.05.1997). Aufgrund ihres Antrages vom 25.10.1996 erhält die Klägerin, die keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt hat, aufgrund der von ihr in der UdSSR zurückgelegten und nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Zeiten seit dem 13.10.1996 eine Regelaltersrente auf der Grundlage von 22,4909 Entgeltpunkten (EP) aus eigener Versicherung (Bescheide vom 22.09. und 11.11.1998, 04.10.1999, 25.01. und 13.09.2000). Auf den Hinterbliebenenrentenantrag der Klägerin vom 22.10.1996 gewährte die Beklagte große Witwenrente (Vorschussbescheid vom 20.01.1998 mit Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach; Bescheid vom 20.02.1998; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 08.04.1998) und setzte den Zahlbetrag ab 13.10.1996 fest. Dafür legte sie von den aus der Versicherung des Versicherten ermittelten 43,3308 EP 2,5091 Entgeltpunkte zugrun...

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