rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 02.09.1996; Aktenzeichen S 23 (19) V 303/93) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.09.1996 abgeändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob dem Kläger Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz - OEG - zustehen.
Der 1962 geborene Kläger besuchte am 29.07.1991 die Gaststätte "Zum K." in D. Anwesend war u.a. auch der 1963 geborene K. B. (KB), ein Arbeitskollege des Klägers.
Kurz nach Mitternacht wurde der Kläger durch einen Schlag des KB verletzt. Die Einzelheiten des Geschehensablaufs werden vom Kläger und von KB unterschiedlich dargestellt.
Der Kläger wurde mit einem Krankenwagen zunächst ins St ...-Krankenhaus in D ... gebracht und von dort ins K ... R ... überwiesen (Aufnahme am frühen Morgen des 30.07.1991). Hier wurde er bis zum 09.08.1991 stationär behandelt. Es wurde eine Jochbein- und Orbitabodenfraktur diagnostiziert, die operativ behandelt wurde.
KB suchte am 30.07.1991 das St. V ...-Krankenhaus in D ... auf und gab an, bereits am Vortag im Rahmen einer Schlägerei verletzt worden zu sein. Wegen der anamnestischen und diskreten klinischen Hinweise auf ein stumpfes Bauchtrauma sowie eine Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) wurde er stationär zur neurologischen und klinischen Überwachung aufgenommen und am 01.08.1991 entlassen.
Am 12.08.1991 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen KB wegen Körperverletzung. Er trug vor, er habe am Abend des 29.07.1991 in der Gaststätte "Zum K." in D. KB getroffen. Man habe gemeinsam "einige Glas Bier" getrunken. Kurz nach Mitternacht habe er neben KB am Tresen gesessen. Ohne Grund und ohne Vorwarnung habe KB ihm i...