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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.06.2010 - L 16 KR 45/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Hilfsmittel. Erforderlichkeit eines Elektrorollstuhls bzw eines gleich geeigneten Zuggerätes für Rollstuhl ≪sogenanntes Rollstuhlbike≫

 

Orientierungssatz

Erforderlich iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 ist ein Elektrorollstuhl bzw ein gleich geeignetes Zuggerät für einen Rollstuhl (sogenanntes Rollstuhlbike) erst dann, wenn ein behinderter Mensch mittels eines Aktivrollstuhls eine Strecke von (geringfügig) mehr als 500 Meter nicht in zumutbarer Zeit zurücklegen kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.05.2011; Aktenzeichen B 3 KR 12/10 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.01.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein selbst beschafftes sog. Rollstuhlbike (syn.: Speedy-Bike, Hand-Bike) hat. Bei diesem Gerät handelt es sich um ein an einen Rollstuhl ankuppelbares Zuggerät, das mit einer in Brusthöhe des Rollstuhlfahrers angebrachten Handkurbel ausgestattet ist und die Kraft mittels einer Kette auf das dazugehörige Vorderrad überträgt.

Der 1968 geborene Kläger erlitt im Juli 2003 bei einem Fahrradunfall eine contusio spinalis. Wegen der verbliebenen Unfallfolgen (inkomplette Querschnittslähmung) ist er mit Unterarmgehstützen, einem Rollator sowie einem Greifreifenrollstuhl (Aktivrollstuhl) versorgt. Er besitzt und fährt einen auf Handgas umgebauten Pkw.

Im März 2005 beantragte er unter Vorlage einer Verordnung der Internistin Dr. Q ein Hand-Bike der Fa. Speedy Reha-Technik. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Dr. H vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein und lehnte den Antrag ...

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