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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.02.2005 - L 16 KR 313/04

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankheit. Arzneimittel. Caverject. Erektile Dysfunktion. Leistungskatalog

 

Leitsatz (redaktionell)

Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, sind gem. § 34 Abs. 1 S. 8 SGB V seit dem 1.1.2004 von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist keiner einschränkenden Auslegung zugänglich und steht mit Verfassungsrecht in Einklang.

 

Normenkette

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1, § 31 Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 1 Sätze 7-8, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; Arzneimittel-Richtlinien Anl. 8; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 19.10.2004; Aktenzeichen S 26 KR 725/04)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.07.2006; Aktenzeichen B 1 KR 10/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist die Kostenübernahme bzw. Versorgung mit dem Arzneimittel Caverject 20 zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion über den 16.01.2004 hinaus.

Der 1965 geborene Kläger leidet an einer Erektionsstörung, der eine somatische Ursache zugrunde liegt. Seit Jahren verordnet ihm der behandelnde Arzt für Urologie Dr. C das zur Behandlung der erektilen Dysfunktion zugelassene Arzneimittel Caverject 20, das im Rahmen einer Schwellkörper-Autoinjektions-Therapie (SKAT) Anwendung findet. Die Beklagte bewilligte ab Oktober 2000 die Versorgung mit dem oben genannten Medikament. Eine letzte Ausgleichung des Rechnungsbetrages in Höhe von 212,- Euro erfolgte am 13.01.2004 bezüglich der eingereichten Rechnung vom 28.11.2003. Zugleich wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13.01.2004 darau...

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