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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.01.2002 - L 16 KR 81/01

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 20.04.2001; Aktenzeichen S 11 KR 102/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen B 3 KR 8/02 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20. April 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte.

Der Kläger war als selbständiger Rechtsanwalt tätig und Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Von diesem bezieht er seit dem 01.02.1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Zum 15.09.1998 nahm der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Hotelmitarbeiter auf. Seit dem 12.02.1999 steht er im Bezug von Krankengeld. Einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente nahm der Kläger am 27.01.2000 zurück. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 01.02.2000 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund seiner Beschäftigung fest. Nachdem das Versorgungswerk der Beklagten mit Schreiben vom 05.01.2000 mitgeteilt hatte, dass die Berufsunfähigkeitsrente für das Jahr 1998 1.733,86 DM, für das Jahr 1999 1.785,23 DM - wovon im Zeitraum vom 12.02. bis 30.11.1999 die Beträge wegen Rechtsstreitig keiten noch nicht zur Auszahlung gekommen waren - und für das Jahr 2000 1.836,61 DM monatlich betrage, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2000 Beiträge zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung für das Jahr 1998 in Höhe von 428,84/104,16 DM, für Dezember 1999 in Höhe von 124,97/ 30,35 DM und für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.03.200...

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