Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.08.2021 - L 20 AY 29/19

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistungen. Analogleistungen. Leistungsausschluss für Auszubildende. Vorliegen einer besonderen Härte. analoge Anwendung des § 7 Abs 5 S 1 SGB 2. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG in der bis zum 31.8.2019 geltenden Fassung waren auch bei Absolvierung einer mit Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III geförderten Berufsausbildung von (aufstockenden) Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen (Abweichung von LSG Celle-Bremen vom 13.2.2018 - L 8 AY 1/18 B ER = ZFSH/SGB 2018, 278).

 

Normenkette

AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 2016-08-06, Nr. 3 Fassung: 2016-08-06, Nr. 4 Fassung: 2016-08-06, § 1a Nr. 1 Fassung: 2016-08-06, § 2 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2016-08-06, S. 2 Nr. 1 Fassung: 2016-08-06, Nr. 2 Fassung: 2016-08-06, S. 3 Fassung: 2016-08-06, § 3 Fassung: 2016-08-06, § 7 Abs. 4 Fassung: 2016-08-06, § 9 Abs. 4 Fassung: 2016-08-06, Abs. 5 Fassung: 2016-08-06, § 11 Fassung: 2016-08-06; SGB III § 61 Abs. 2-3, § 62 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Nrn. 2-3, § 124 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 51 Fassung: 2013-04-20, § 56 Fassung: 2013-04-20, § 57 Abs. 1 Fassung: 2013-04-20, Abs. 2 Fassung: 2013-04-20, § 58 Fassung: 2013-04-20, § 122 Fassung: 2013-04-20; SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2011-12-20, S. 2 Fassung: 2011-12-20, Abs. 2 Fassung: 2011-12-20; SGB II § 7 Abs. 5-6; BSHG § 26; BAföG § 8; AufenthG §§ 18a, 25a, 25b, 60 Abs. 2 Sätze 1, 4; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1-2, §§ 56, 102 Abs. 1 S. 1, § 144 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.04.2019 geändert und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten lediglich noch über ergänzende Leistungen nach § 2 AsylbLG für das erste Jahr der Berufsausbildung des Klägers.

Der 1997 geborene Kläger besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit. Er ist am 05.06.2014 aus Afghanistan in die Bundesrepublik eingereist und wurde der Beklagten zugewiesen (Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 09.07.2014). Sein Asylantrag vom 26.06.2014 wurde abgelehnt (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2016). Die dagegen erhobene Klage sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2017 - 9 K 8931/16.A; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2017 - 13 A 1807/17.A). Seit dem 17.10.2017 verfügte der Kläger über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG, die nachfolgend wiederholt, zuletzt bis zum 31.08.2021, verlängert wurde. Auf den weiteren Inhalt der Duldung wird Bezug genommen.

Seit dem 15.07.2014 bezog der Kläger von der Beklagten Leistungen nach dem AsylbLG, zuletzt (seit dem 05.09.2015) nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII. Die Leistungen wurden jeweils monatlich, zuletzt durch Bescheid vom 20.07.2018 für den Kalendermonat August 2018, bewilligt.

Am 01.09.2018 nahm der Kläger eine dreijährige Ausbildung zum Hotelfachmann auf, für welche die Beklagte ihm gemäß §§ 56 ff. SGB III eine monatliche Berufsausbildungsbeihilfe i.H.v. 117 EUR bewilligte.

Seinen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Zeit seiner Berufsausbildung aus Juli 2018 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 10.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2018 ab. Der Kläger sei gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ab dem 01.09.2018 von Leistungen nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen. Bei der von dem Kläger aufgenommenen Berufsausbildung zum Hotelfachmann handele es sich um eine förderfähige Berufsausbildung nach dem SGB III. Die Voraussetzungen für eine besondere Härte i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII lägen nicht vor; denn der Kläger befinde sich noch am Beginn seiner Ausbildung. Zudem stehe ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt auch ohne eine Ausbildung offen. Allein der Umstand, dass er die Ausbildung aus finanziellen Gründen möglicherweise abbrechen müsse, reiche für die Annahme einer Härte nicht aus.

Dagegen hat der Kläger am 20.08.2018 vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Er habe zumindest unter Härtefallgesichtspunkten i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Auszubildende, die dem Leistungsregime des SGB II unterfielen und eine grundsätzlich nach dem SGB III förderungsfähige Ausbildung absolvierten, könnten seit Änderung des § 7 Abs. 5 SGB II zum 01.08.2016 aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten. Es stelle daher eine Ungleichbehandlung dar, wenn Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG bei Absolvierung einer solchen Ausbildung keine entsprechenden Leistungen erhielten. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des § 7 Abs. 5 SGB II klargestellt, dass er an seinen früheren Motiven, durch Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt keine versteckte Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene zu wollen, nicht mehr festhalte und eine nachrang...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Ausbildungsförderung: Keine SGB II-Leistungen für duales Studium
Studierende Bank Pflanzen
Bild: Zen Chung, Pexels

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat entschieden, dass für ein duales Studium kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, da dem Grunde nach ein Anspruch auf Berufsausbildungsförderung besteht. 


Rechtsprechung: Eingeschränkte Leistungen für Asylbewerber bei fehlender Mitwirkung
Justizia Juristen Rechtsprechung Klagen Kanzlei
Bild: AdobeStock

Die rechtlichen Konsequenzen mangelhafter Mitwirkung bei der Passbeschaffung führen zu Leistungseinschränkungen für Asylbewerber. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass Behörden hierbei kaum Ermessensspielraum haben.


Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


LSG Nordrhein-Westfalen L 20 AY 28/19
LSG Nordrhein-Westfalen L 20 AY 28/19

  Entscheidungsstichwort (Thema) Ausschluss von Leistungen nach dem AsylbLG für einen danach grundsätzlich Leistungsberechtigten bei dessen Teilnahme an einer nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Berufsausbildungsmaßnahme  Orientierungssatz 1. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren