Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. zuständiger Unfallversicherungsträger. Gemeindeunfallversicherungsverband. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. neues Recht. Unternehmen in privater Rechtsform. alternative Tatbestandsvoraussetzung. überwiegende Beteiligung der öffentlichen Hand. mittelbarer ausschlaggebender Einfluss. Sparkassen-Finanz-Service-GmbH. Tochtergesellschaft der Kreissparkasse. Alleingesellschafterin
Orientierungssatz
1. Die Neuregelung in § 129 Abs 1 Nr 1a SGB 7 ist in dem Sinne auszulegen, dass die Voraussetzungen unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens alternativ erfüllbar sind. Dies wird in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich klargestellt (vgl BR-Drs 585/04, 5; BT-Drs 15/3439, 9).
2. Auch ein mittelbarer Einfluss reicht für das Tatbestandsmerkmal "ausschlaggebender Einflusses" iS von § 129 Abs 1a Buchst b SGB 7 idF vom 9.12.2004 aus.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21. Februar 2002 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) ab 01.01.2005 der zuständige Träger der Unfallversicherung für die Klägerin ist. Die Beigeladene zu 2) hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinland (Beigeladene zu 1.) oder die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ab 01.01.2005 der für das Unternehmen der Klägerin zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist.
Die Kreissparkasse E errichtete im Jahre 1997 als 100-prozentige Tochtergesellschaft die S-Beteiligung...