Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Befreiung. Versicherungspflicht. Beginn der 3-Monats-Frist
Orientierungssatz
Die 3-Monatsfrist des § 3 Abs 2 ALG ist an das Entstehen der Versicherungspflicht geknüpft.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auch für die Zeit vom 01.01.1994 -- 05.07.1995 von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu befreien ist.
Der ... 1950 geborene Kläger bewirtschaftet seit dem 01.01.1994 auf eigene Rechnung ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einer Größe von 6,10 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 0,56 ha forstwirtschaftlicher Nutzfläche. Daneben ist er als Angestellter versicherungspflichtig beim Internationalen Bund e.V., Berufsbildungszentrum H, seit Oktober 1977 beschäftigt.
Durch Bescheid vom 02.06.1995 stellte die beklagte landwirtschaftliche Alterskasse fest, daß der Kläger ab dem 01.01.1994 ihr Mitglied sei und zog ihn zur Beitragszahlung heran: Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.1994 bis 30.06.1995 belaufe sich auf 5.238,-- DM.
Am 06.07.1995 beantragte der Kläger, ihn von der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zu befreien. Die Beklagte befreite den Kläger daraufhin durch Bescheid vom 26.07.1995 mit Wirkung ab dem 06.07.1995 befristet von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte; die Befreiung könne erst vom Zeitpunkt des Eingangs des Befreiungsantrags erfolgen, weil der Antrag nicht binnen 3 Monaten seit Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt worden sei.
Dagegen legte der Kläger am 09.08.1995 widerspruch ein und führte zur Begründung aus, daß er ab 01.01.1994 von der Versicherungspflicht zu befreien sei: Da zwi...