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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.08.2016 - L 3 R 199/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Rentenwerte Ost und West

 

Orientierungssatz

1. Die unterschiedliche Bestimmung des Rentenwerts West und des Rentenwerts Ost als Ausdruck der Bewertung der jeweiligen wirtschaftlichen Vorleistung ist bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfassungsrechtlich gerechtfertigt (BSG Urteil vom 14. 3. 2006, B 4 RA 41/04 R).

2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind im Beitrittsgebiet noch nicht denjenigen Westdeutschlands angeglichen.

3. Mit der Neufassung des § 255a Abs. 2 SGB 6 hat der Gesetzgeber eine Schutzklausel dahingehend geschaffen, dass der aktuelle Rentenwert Ost nicht schwächer steigen darf als der aktuelle Rentenwert West.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.07.2017; Aktenzeichen B 5 R 302/16 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.01.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) sowie von Entgeltpunkten anstelle von Entgeltpunkten (Ost).

Der am 00.00.1946 geborene Kläger hat in der Zeit von Juli 1971 bis Dezember 1999 Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Er hatte am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet (Stadt S).

Am 29.06.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente. Diese gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.08.2011 ab dem 01.10.2011. Der Rentenberechnung lagen unter anderem Entgeltpunkte (Ost) in einem Umfang von 47,8636 mit einem aktuellen Rentenwert (Ost) bei Rentenbeginn i.H.v. 24,37 EUR zu Grunde.

Hiergegen erhob der Kläger am 15.09.2011 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, es sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass für Bewohner der neuen Bundesländer ein niedrigerer Rentenwert gelten solle als für Bewohner der alten Bundesländer. Zudem verstoße die Stichtagsregelung des § 254d Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG), da darin eine Benachteiligung von Bürgern aufgrund ihres Wohnsitzes zu einem willkürlich gewählten Stichtag liege. Die Willkürlichkeit ergebe sich u.a. daraus, dass in der DDR der Kinderanteil deutlich höher gewesen sei. Diese Kinder seien auch in aller Regel gut ausgebildet gewesen. Dies habe die Konsequenz, dass nunmehr ostdeutsche Kinder die Renten kinderloser Westdeutscher erwirtschaften würden, ihre eigenen Eltern aber benachteiligt würden. Zudem sei in acht - näher bezeichneten - Fällen eine Minderung der Entgeltpunkte dadurch eingetreten, dass er in der ehemaligen DDR erkrankt gewesen sei, was bedeutet habe, dass sein Gehalt anteilig um 10 % gekürzt worden sei. Dies sei eine Ungleichbehandlung gegenüber Bürgern in der "Alt-BRD", die weiter bei Krankheit volle Bezüge erhalten hätten.

Mit Bescheid vom 18.09.2012 stellte die Beklagte die Regelaltersrente ab Rentenbeginn neu fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Fehler bei der Rentenberechnung nicht ersichtlich seien. Soweit der Kläger einen Grundrechtsverstoß durch die Anwendung der Regelungen zum Rentenwert (Ost) geltend mache und begehre, dass die-ses Recht nicht beachtet werde, sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Sie sei als Rentenversicherungsträger an Recht und Gesetz gebunden und habe nicht die Befugnis, Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

Hiergegen hat der Kläger am 07.02.2013 Klage bei dem Sozialgericht erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2015 hat der Kläger ausgeführt, dass er sich nicht mehr dagegen wende, dass für die Zeiten, in denen er erkrankt war, der Rentenberechnung die um 10 % gekürzten Gehälter zu Grunde gelegt wurden.

Mit Urteil vom 22.01.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

"Die Beklagte hat die Altersrente korrekt berechnet. Gemäß § 64 SGB VI berechnet sich die Rente, indem die mit dem Zugangsfaktor vervielfältigte Summe der Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn multipliziert werden. Die aktuelle Rentenhöhe ergibt sich, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird, der gemäß den §§ 65, 69 SGB VI zum 1. Juli eines jeden Jahres neu zu bestimmen ist. Diese Rentenformel gilt seit Überleitung des SGB VI zum 01. Januar 1992 auch im Beitrittsgebiet, wobei nach den übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" (hier §§ 254b, 254d u. 255a SGB VI) bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besondere Entgeltpunkte (Ost) und ein besonderer aktueller Rentenwert (Ost) einzust...

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