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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.10.2021 - L 16 KR 133/20

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Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.07.2022; Aktenzeichen B 12 KR 4/22 BH)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 07.02.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger aufgrund einer außerordentlichen Kündigung die Mitgliedschaft bei der beklagten Krankenkasse, die zugleich für die soziale Pflegekasse und in deren Namen handelt (nachfolgend vereinfachend: die Beklagte), wirksam beendet hat und deshalb seit dem 14.09.2018 keine Beiträge mehr schuldet.

Der Kläger war bis zum 30.06.2017 als Diplommathematiker/Diplominformatiker bei der U GmbH beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert und - damit verbunden - auch pflegeversichert. Er wurde seit dem 01.07.2017 bei der Beklagten als weiter freiwillig krankenversichert angesehen und zahlte bis einschließlich September 2017 die erhobenen Beiträge. Nachdem die Beklagte bereits Beiträge für Oktober 2017 zur Krankenversicherung (KV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) beim Kläger angemahnt hatte, wurde sie am 08.12.2017 von der Bundesagentur für Arbeit davon unterrichtet, dass dem Kläger rückwirkend zum 14.09.2017 bis zum 13.09.2018 Arbeitslosengeld I bewilligt worden sei. Die Beklagte erstattete daraufhin dem Kläger den Beitrag für Oktober einschließlich Mahnkosten und Säumnisgebühr. Bei dieser Erstattung kam es zu einer Reihe von Fehlern seitens der Beklagten; im Ergebnis wurden die zu viel gezahlten Beträge dem Kläger jedoch erstattet. Nach dem Ende des ALG I-Bezugs führte die Beklagte die KV des Klägers nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Versicherung fort.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 01.10.2018 u.a. mit, er lege schon jetzt vorsorgl...

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